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Bundesverfassungsgericht erklärt das Staatsanleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB) PSPP für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.05.2020 das  Staatsanleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB) Public Sector Purchase Program (PSPP) teilweise für verfassungswidrig erklärt.

Danach sind die Anleihekäufe grundsätzlich nicht verboten, allerdings muss der deutsche Gesetzgeber die EZB Beschlüsse auf ihre Kompetenzen aus den EU Verträgen prüfen. Die Bundesregierung und der Bundestag haben die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 GG i.V.m. Art 20 Abs. 1 und 2 GG i.V.m. Art 79 Abs. 3 GG verletzt, indem sie es unterlassen haben, die Verhältnismäßigkeit der Durchführung des PSPP zu prüfen. Dabei rügt das Gericht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11.12.2018, welches die Anleiheläufe im Gesamtergebnis für verhältnismäßig erklärt. Deutsche Organe und Organisationen wie die Deutsche Bundesbank dürfen sich daher nicht mehr an dem Programm beteiligen. Hier muss aber festgehalten werden, dass anders wie in den Medien dargestellt wird, das Bundesverfassungsgericht ausschließlich den deutschen Gesetzgeber in die Pflicht nimmt und nicht die Europäische Union oder ihre Organe in Haftung nimmt, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens sein kann. Dass die EU Kommission das Urteil jetzt zum Anlass nimmt ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen, gibt der Sache einen bitteren Beigeschmack, doch dazu später mehr.

 

Zum Sachverhalt. Das PSPP ist Teil des Expanded Asset Purchase Program (EAPP), einem Programm zum Ankauf von Anleihen. Um den Vorwurf der unerlaubten monetären Staatenfinanzierung auszuräumen, wurden die Käufe über den Sekundärmarkt getätigt. Ziel ist es, die Stabilität des Euroraumes zu gewährleisten, d.h. die Inflationsrate zu steigern und die Kreditvergabe zu fördern. Erstmals wurde das Programm im Zuge der Finanzkrise von 2007 gestartet, um kriselnde EU Staaten, die besonders hart von der Krise betroffen waren, zu unterstützen. Das Programm ist nicht unumstritten, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Erfolge nur mäßig ausfallen. Da global auch andere Staaten die Gelddruckmaschine anwerfen und die Märkte mit billigem Geld fluten und die 0% Zinspolitik aufrecht erhalten, befinden wir uns in einem Teufelskreis, aus welchem ein Ausstieg nicht ohne weiteres möglich ist und die Folgen kaum abschätzbar sind. Bestes Beispiel ist die japanische Wirtschaft, die seit der Bubble Keiki in den 90er Jahren in einer Stagnation feststeckt.

 

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Programm gegen die monetäre Staatenfinanzierung gem. Art. 123  AEUV und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gem. Art. 5 Abs. 1 EUV i.V.m. Art. 119, 127 ff. AEUV verstoße. Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil vom 11.12.2018 entschieden, dass keine Kompetenzüberschreitung seitens der EZB vorliege und keine monetäre Staatenfinanzierung vorliege. Die aggressive Geldpolitik der EZB und vorsätzliche Missachtung von EU Recht und Kompetenzüberschreitung wird hier aber mehr als verdeutlicht. Der ehemalige EZB Präsident Mario Draghi hatte in seiner Rede in London am 26.07.2012 eindeutig offengelegt, wohin es gehen soll: „Within our mandate, the ECB is ready to do whatever it takes to preserve the euro. And believe me, it will be enough.“ Diese Aussage führt vor Augen, dass jedes Mittel „whatever ist takes“ recht ist, um den Euro zu stützen. Mal abgesehen davon, dass sich die Staaten sich durch die Nullzinspolitik deutlich auf Kosten der Sparer durch kalte Enteignung entschulden, sind die Ergebnisse schwach und steuern letztlich in eine weltweite Rezession.

 

Das Bundesverfassungsgericht attestiert der EZB in dem Anleiheankaufprogamm einen ultra vires Akt, d.h. „jenseits der Grenzen“, eine deutliche Überschreitung der vertraglichen Kompetenzen (Ein UltraviresAkt ist eine Entscheidung, die außerhalb der Kompetenzen der Stelle liegt, die entscheidet). Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass der EZB Beschluss über das PSPP den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. Art 5 Abs. 1 S. 2 und 4 EUV verletzt und das Prinzip der Einzelermächtigung gem. Art 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 EUV ins Leere laufen lässt. D.h. die Verträge geben der EZB keine vertragliche Ermächtigung für ihr Handeln und Beschlüsse her. Eine eigenmächtige Schaffung von Kompetenzen, wie selbstständige und eben souveräne Staaten sie praktizieren, ist hier ausdrücklich nicht möglich.

 

Die EU Staaten und ihre Organe haben im Rahmen ihrer Kompetenzordnung zu handeln und zu entscheiden. Die Bundesregierung hat bei Kompetenzverstößen darauf zu achten, wie die Kompetenzordnung wiederherzustellen ist. Hier hat sie allerdings einen weiten Spielraum. Sie kann die Kompetenzüberschreitung nachträglich legitimieren und die ultra vires in Anspruch genommenen Hoheitsrechte formell übertragen. Ist dies nicht gewollt, so muss sie dahingehend arbeiten, dass die Maßnahmen begrenzt wirken.

 

Bei der ultra vires Kontrolle wird geprüft, inwieweit die Handlung und Einzelermächtigung in verletzender Art zu Lasten des Mitgliedstaats ins Gewicht fällt. Das wird vor allem dann angenommen, wenn die Inanspruchnahme der Kompetenz des Europäischen Organs eine Vertragsänderung nötig macht.

 

Das Gericht sieht durchaus das Problem, welches hinter den divergierenden Rechtsansichten steht: Wenn jeder Mitgliedstaat ohne Weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet. Würden aber andererseits die Mitgliedstaaten vollständig auf die Ultra-vires-Kontrolle verzichten, so wäre die Disposition über die vertragliche Grundlage allein auf die Unionsorgane verlagert, und zwar auch dann, wenn deren Rechtsverständnis im Ergebnis auf eine Vertragsänderung oder Kompetenzausweitung hinausliefe. Daher macht das Gericht hier geltend, dass die ultra vires Kontrolle zurückhaltend und europafreundlich auszulegen ist. Weiterhin obliegt es primär dem Europäischen Gerichtshofs hier über die Auslegung und Anwendung der Verträge und des Rechts zu wachen. Dabei stehen die nationalen Gerichte zurück. Allerdings schließt es nicht unterschiedliche Rechtsauffassungen aus.

 

Fraglich bleibt allerdings inwieweit in die subjektiven Rechte eingegriffen wird. Der Kern liegt in der Geldpolitik selbst. Im Rahmen des klassischen Eingriffbegriffs, der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung entworfen wurde, fehlt es an einem Eingriff des Anleiheankaufs der EZB in die subjektiven Rechte. Natürlich kann man über die mittelbaren Eingriffe diskutieren, die sind aber nicht Gegenstand des Eingriffbegriffs.

Das Gericht erkennt aber auch die Problematik, dass unvorhersehbare Finanzkrisen Gründe waren, das System der europäischen Zentralbanken unabhängig vom politischem Druck walten zu lassen. Es sieht daher aber auch, dass bei einer größeren Kompetenzzuteilung, dass das Risiko erhöht, das interessierte Stellen versuchen werden Einfluss auf die EZB zu nehmen.

 

Die EZB hat drei Monate Zeit eine Begründung nachzuliefern. Das Gericht rügte bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die fehlende Transparenz der Begründung.

Leider meldet das Gericht zwar Bedenken, sieht aber keinen Verstoß der monetären Staatenfinanzierung gem. Art. 123 Abs. 1 AEUV und akzeptiert die Begründung des EuGH.

 

Im Ergebnis liest sich das Urteil weit weniger erschütternd, als es ist. Positiv hervorzuheben ist zwar, dass die EZB künftig die Beschlüssen ausführlicher und vorsichtiger formulieren wird. Bestehende Defizite werden ausgebessert. Eine Einstellung der jetzigen Geldpolitik der EZB wird damit aber nicht erreicht.

Das Urteil zeigt unter anderem, dass die grundsätzliche Diskussion nach dem Rangverhältnis zwischen nationalem Verfassungsrecht und Europäischen Unionsrecht auch nach über fünfzigjährigem Bestehen nicht abschließend geklärt ist. Allein die Frage nach dem Anwendungs- oder Geltungsvorrang ist ein Streit für sich. Dabei wird immer vergessen, dass die EU Staaten die Verträge schaffen und die Kompetenzen für die EU Organe und Organisationen festlegen. Während man in Deutschland von einem Anwendungsvorrang ausgeht, ist es in anderen EU Staaten unproblematisch, Teile des EU Rechts als nicht verfassungsgemäß zu klassifizieren.

 

Es überrascht nicht, dass die EU Kommission hier aktiv wird. Als Hüterin der Verträge hat sie die Pflicht die Ordnung und Aufrechterhaltung Union nicht nur zu überwachen, sondern auch das weitere Zusammenwachsen der EU Staaten zu fördern. Dass dieses Übermaß nicht immer gewollt ist, erkennt man jüngst an dem Austritt Großbritanniens oder dem Alleingang der Visegrád Staaten. Die Bevormundung der EU ist nicht gerade förderlich für eine prosperierende Staatengemeinschaft, sondern vermittelt eine unerreichbare Regierung, abseits von allen demokratischen Prinzipien.