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Einstellung des Verfahrens wegen Vorwurf der Volksverhetzung (Verharmlosung von NS-Verbrechen)

Vor dem Amtsgericht Bad Urach verteidigte ich heute meinen Mandanten gegen den Vorwurf der Volksverhetzung. Ihm war vor einiger Zeit ein Strafbefehl in Höhe von 40 Tagessätzen a 30,00 Euro zugestellt worden. Zum Vorwurf wurde ihm gemacht, er habe die Verbrechen an den Juden im Nationalsozialismus dadurch verharmlost, dass er auf seinem Facebook-Profil ein Bild mit einem Judenstern abbildete mit der Überschrift „Die Jagd auf Menschen hat wieder begonnen“. Die Staatsanwaltschaft sah darin eine Verharmlosung von NS-Verbrechen , die auch dazu geeignet sei den öffentlichen Frieden zu stören. Vorab beantragte ich das Verfahren gegen meinen Mandanten nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, hilfsweise dieses gegen geeignete Auflagen einstellen zu lassen. Ich verwies dabei auf die neuste Rechtsprechung zum Thema „Judenstern und Corona-Maßnahmen-Gegner bzw. Impfverweigerer“, über welche ich hier auf diesem Blog bereits berichtet hatte.

Link: https://www.meinungsfreiheit-anwalt.de/straflosigkeit-des-verwendens-des-judensterns-bei-querdenkern-und-massnahmenkritikern/

 

Nach Einlassung zur Sache, zu der ich meinen Mandanten geraten hatte, kamen wir in eine Art Rechtsgespräch. Der Mandant hatte einen guten Eindruck bei Gericht hinterlassen, weil er sich sozial engagierte und insgesamt einen vernünftigen Eindruck machte. Er äußerte auch, dass er nach wie vor den Maßnahmen kritisch gegenüberstehe, aber natürlich nicht im Sinn hatte irgendwelche Verbrechen an den Juden zu verharmlosen. Dies führte letztlich dazu, dass das Gericht – auch wegen der letztlich ungeklärten Rechtslage hinsichtlich des Judensterns – mit einer Einstellung einverstanden war. Auch die anwesenden Vertreter der Staatsanwaltschaft stimmten einer Einstellung gegen eine Geldauflage von 700,00 Euro zu. Der Mandant ist damit nicht vorbestraft und die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren auch nicht wieder aufgreifen.

 

In derlei Verfahren ist es für einen Mandanten von großem Vorteil das Verfahren auf diese Weise zu beenden, um ihm einen gegebenenfalls langen Instanz Zug bis hinauf zum Verfassungsgericht zu ersparen. Aus strafrechtlicher Sicht kann überhaupt nicht sicher beurteilt werden, ob am Ende ein Freispruch steht, gerade auch wegen der dynamischen Entwicklung der Gesellschaft was die Einschränkung von Freiheitsrechten angeht. Dennoch kann nur davor gewarnt werden bei Corona-Maßnahmen-Kritik auf Requisiten aus der NS-Zeit zurückzugreifen. Es ist schlichtweg ein zu großes Risiko.

 

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie gern die Rechtsanwaltskanzlei Dubravko Mandic in Freiburg:
Rechtsanwalt Freiburg – Dubravko Mandic