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Freiburger Direktkandidat für die AfD Marco Näger muss zu Podiumsdiskussion zugelassen werden

Der Antragsteller ist Direktkandidat für die Partei Alternative für Deutschland (AfD) bei der anstehenden Bundestagswahl im Wahlkreis Freiburg und begehrt mit dem vorliegenden
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seine Zulassung zu der von der Landeszentrale für politische Bildung veranstalteten Podiumsdiskussion mit dem
Titel „Auf der Zielgeraden: Wer vertritt Freiburg im Bundestag? Podiumsdiskussion mit den Freiburger Kandidierenden“, welche am 08.07.2021 um 20.15-Uhr als Online-Veranstaltung
stattfinden soll. An dieser nehmen ausweislich des Veranstaltungsflyers die übrigen Direktkadidaten der im Bundestag vertretenen Parteien (CDU, SPD, Bündnis’ 90 Die Grünen, FDP und Die Linke) für die anstehende Bundestagswahl 2021 teil. Auch der Antragsteller war zunächst als Diskussionsteilnehmer zur Podiumsdiskussion eingeladen. Die Landeszentrale für politische Bildung nahm diese Einladung jedoch mit E-Mail vom 30.06.2021 zurück, nachdem ihr bekannt geworden war, dass die „Junge Alternative“ durch den Verfassungsschutz Baden-Württemberg beobachtet wird.

 

Heute morgen erging auf Antrag des AfD Politikers, vertreten durch RA Dubravko Mandic, der folgende Beschluss des zuständigen Verwaltungsgerichts Stuttgart:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu der Podiumsdiskussion der Landeszentrale für politische Bildung
im Wahlkreis Freiburg am 08,07.2021 um 20.15 Uhr als Diskussionsteilnehmer zuzulassen,
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens,
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Zur Begründung führte das Gericht aus:

 

„Der Ausschluss des Antragstellers von der Podiumsdiskussion ist aller Voraussicht nach rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für einen Zulassungsanspruch des Antragstellers zu der Podiumsdiskussion der Landeszentrale für politische Bildung ist Art. 3 Abs. 166 i.V.m. dem in Art. 21 Abs. 1 GG und 8 5 Abs. 1 PartG enthaltenen Parteienprivileg.
Grundsätzlich sind die Veranstalter einer Podiumsdiskussion frei in ihrer Entscheidung, wen sie zu einer Veranstaltung als Teilnehmer einladen. Eine Einschränkung ergibt sich jedoch für solche Veranstaltungen, die im Vorfeld von Wahlen stattfinden und bei welchen Wahlbewerber die Gelegenheit erhalten, sich zu äußern und politisch Stellung zu beziehen. Dies folgt unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem darin verankerten Grundsatz der Chancengleichheit beim Wettbewerb um Wählerstimmen. Dieser Grundsatz gebietet es, dass jeder Wahlbewerber grundsätzlich die gleiche
Möglichkeit im Wahlkampf wie auch im Wahlverfahren eingeräumt und ihm so die gleichen Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen offen gehalten werden.

Dies gilt insbesondere, soweit sich ein Bewerber um ein öffentliches Mandat als Angehöriger einer nicht als verfassungswidrig verbotenen Partei auf das sich aus Art. 21 Abs.1 GG und § 5 Abs. 1 PartG ergebende Parteienprivileg berufen kann.“

 

RA Mandic: diese Entscheidung ist zu begrüßen. Jedem Bürger muss klar sein, dass ihm in diesem Staat nichts geschenkt wird. Die Exekutive neigt zu rechtswidrigen Grundrechtseingriffen. Wer den Rechtsweg beschreitet kann verlieren. Wer ihn nicht beschreitet, hat schon verloren.

 

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie gern die Rechtsanwaltskanzlei Dubravko Mandic in Freiburg:
Rechtsanwalt Freiburg – Dubravko Mandic