Freispruch nach Kritik an Regierungspräsidentin und NS-Vergleich
Am 01.10.2020 verteidigte ich eine Rentnerin vor dem Amtsgericht Freiburg gegen den Vorwurf der Beleidigung einer Regierungspräsidentin. Meine Mandantin hatte dieser folgende e-mail geschrieben:
Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin ____ _____,
wie ich jetzt erfahren habe, finanzieren sie Flüchtlingen einen Luxusurlaub in der Jugendherberge. Für Wohnungslose bleibt alles beim Alten.
Herzlichen Glückwunsch für Ihre Menschenverachtung. Sie bestätigen damit Ihre treue Anhängerschaft zu
unserer Führerin Frau Merkel (siehe Art.65 Satz l GG). Denn wenn sie sagt, wir schaffen-das, scheuen Sie
keine Kosten und Mühen, Ihrem Befehl zu folgen.
Hitler wäre sicher stolz auf seine Nachfolger. Ebenso unser früherer Propagandaminister Goebbels. Sie sind
ja weiterhin erfolgreich dabei, seinem letzten Wunsch und Willen zu entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen
___ _____“
Die Regierungspräsidenten erstatte sodann Strafanzeige und stellte Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft. Ihr werde Menschenverachtung und ein Handeln im Sinne von Hitler oder Goebbels unterstellt.
Nach Ladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der Kripo-Staatsschutz erschien die Mandantin ohne Anwalt und machte nach Belehrung keine Angaben. Gegen den dann ergangenen Strafbefehl legte sie selbst Einspruch ein und wandte sich wenige Tage vor dem Gerichtstermin an Rechtsanwalt Dubravko Mandic. Dieser verfasst sogleich einen Einstellungsantrag unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit. Auszug:
„Die Beschuldigte äußerte sich auch hier kritisch über eine aktuelle politische Debatte und wollte grundsätzlich nur anmerken, dass es ihrer Meinung nach nicht angebracht ist einem solchen politischen Kurs zu folgen.
Zudem gilt zu beachten, dass Politiker in stärkeren Maßen intensivere Kritik hinnehmen müssen. Grundsätzlich sind Beleidigungen an Politikern dann gerechtfertigt, wenn sich ein politischer Kontext herstellen lässt (LG Berlin Beschluss v. 09.09.2019 zum Az. 27 AR 17/19) und sich die Äußerung mit den konkreten Umständen auseinandersetzt. Auch gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, dass Recht sich kritisch über die öffentliche Gewalt äußern zu können, ohne staatliche Sanktionen befürchten zu müssen. Dies gilt auch, wenn sich die Äußerung vergleichend auf bekannte nationalsozialistische Machenschaften bezieht. Immerhin muss sich auch eine Richterin gefallen lassen, dass ihre Verhandlungsmethoden „stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten“ erinnern würden. Jedoch begründen „historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis“ an sich nicht den Tatbestand der Beleidigung (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019, 1 BvR 2433/17). Weiterhin überwiegt das Recht auf Meinungsfreiheit im politischen Kontext auch dann, wenn sich ein Bundestagsabgeordneter anhören müsse „Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.“ Auch hier entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Bundestagsabgeordnete es hinnehmen müsse „als nationalsozialistischer „Superfunktionär“, mithin als ein gewichtiger Teil eines verbrecherischen Unrechtsregimes bezeichnet“ zu werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08. Februar 2017- 1 BvR 2973/14). Mithin stehen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit auch Sachaussagen über bestimmte Aspekte des Nationalsozialismus ohne Bezug zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, sofern sich der Äußernde kritisch mit der Sachlage auseinandersetzt (BVerfG, Beschluss vom 04. November 2009, 1 BvR 2150/08).
Es geht der Äußernden hier erkennbar darum an der von der Antragstellerin ausgeübten Tätigkeit Kritik auszuüben. Mithin darf nicht verkannt werden, dass die Beschuldigte lediglich das Handeln der Frau _______ aufgrund ihrer politischen Überzeugung kommentierte. Aus der Gesamtbetrachtung der Äußerung und den konkreten Umständen ergibt sich, dass weder Hitler noch Goebbels als uneingeschränkte positive Leitfigur dargestellt werden noch Frau ______ mit Ihnen gleichgestellt werden soll. Die Äußerung kann daher eindeutig als Meinungsäußerung angesehen werden und ist keine Beleidigung mit dem Ziel, eine Person herabzusetzen oder zu erniedrigen.
Ferner ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausstrahlwirkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit bei mehreren möglichen Auslegungsvarianten immer diejenige zugrunde zu legen, die das Grundrecht am wenigsten einschränkt. Es ist gerade nicht die am meisten beleidigende Variante zugrunde zu legen.
Weiter ist bei Meinungsdelikten immer zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz gerade nicht bestimmte Meinungen verbieten möchte. Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt die Meinungsfreiheit insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 <209>; 93, 266 <291>; 124, 300 <321 f.>).
Eine Ausnahme vom Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze hat das Bundesverfassungsgericht nur für solche Normen anerkannt, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen (vgl. BVerfGE 124, 300 <328 ff.>). Darum geht es vorliegend aber gerade nicht.
Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung, die in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen führen muss, auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (BVerfGE 124, 300 <332, 342>). Im Kern bedeutet dies: sofern die Äußerungen im Rahmen einer politischen Debatte fallen und es dem Äußernden erkennbar in erster Linie um die argumentative Überzeugungsarbeit geht, spricht eine grundgesetzliche Vermutung dafür, dass die Äußerungen vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sind, selbst wenn diese den Tatbestand von schrankensetzenden Normen wie § 130 oder 185 StGB erfüllen. Diesen Umstand machen sich viele Richter und Staatsanwälte nicht bewusst. Pauschal wird auf den vermeintlichen Schmähcharakter der Äußerung verwiesen, um eine komplizierte Grundrechtsabwägung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund stellt die Äußerung der Beschuldigten keine strafbare Beleidigung dar. Eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und den Rechten des Beschädigten führt zu dem Ergebnis, dass die Meinungsfreiheit überwiegt. Trotz des möglichen ehrverletzenden Charakters ist die Äußerung daher nicht strafbar.“
Entsprechend hat der Richter zunächst die Mandantin nach ihren Motiven befragt. Der Bezug zu Hitler und Goebbels war schwer zu erklären, weil die Angeklagte Wissen über die letzten Tagebucheinträge der Genannten voraussetzte. Diese sollen sich im Angesicht der sicheren Niederlage negativ über das deutsche Volk geäußert und dessen Niedergang herbei gewünscht haben. Nur in diesem Sinne entspreche die Regierungspräsidentin deren letztem Willen. Die Verteidigung hob hervor, dass der Regierungspräsidentin damit gerade nicht der Vorwurf gemacht wurde im eigentlichen Sinne NS-Politik zu betreiben.
Im Rahmen des Plädoyers ging Rechtsanwalt Dubravko Mandic auch auf die aktuelle Rechtsprechung ein und übergab dem Gericht folgende Urteile:
- BVerfG, Beschluss vom 08.02.2017 – 1 BvR 2973/14 – (Obergauleiter), in: NJW 2017, 1460
- BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17 – (Bezeichnung Richter als nationalsozialistisches Sondergericht)
- BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – (Verfassungsbeschwerde – 130 als allgemeines einschränkendes Gesetz)
- BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 1094/19 – (Verfassungsbeschwerde – Bezeichnung Finanzminister als rote Null)
- BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 – 1 BVR 482/13 – (Verfassungsbeschwerde – Richterin auf schiefer Bahn)
- BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15 – (dahergelaufene Staatsanwältin)
- BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2732/15 – (Bezeichnung eines Polizisten als „Spanner“), in: StV 2017, 182
- EGMR, Urteil vom 01.07.1997 – Oberschlick/Österreich -, in: NJW 1999, 1321 f.: Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung bei Verurteilung wegen der Bezeichnung eines Politikers als „Trottel“ oder – im Fall des früheren französischen Präsidenten Sarkozy – als „Idiot“, Eon/Frankreich, Urteil vom 14.03.2013 – Nr. 26118/10
Der Richter sprach die Angeklagte sodann frei. Er betonte, dass es sich zwar nur um eine kleine Geldstrafe gehandelt hätte, die Sache aber einen sehr sensiblen Bereich beträfe. Jedenfalls habe auch seinen Sicht klar die politische Auseinandersetzung im Fokus gestanden und nicht eine Schmähung. Er verwies darauf, dass in der mail gleich zu Beginn klar gemacht wurde, um was es der Angeklagten ging: die Bevorzugung von Flüchtlingen gegenüber Obdachlosen.
Für weitere Informationen, kontaktieren Sie gern die Rechtsanwaltskanzlei Dubravko Mandic in Freiburg:
Rechtsanwalt Freiburg – Dubravko Mandic