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Gesperrt auf Facebook? Kennen Sie Ihre Rechte!

Gesperrt auf Facebook? Kennen Sie Ihre Rechte!

Facebook hat 2,32 Milliarden aktive Nutzer. Davon nutzen über eine Milliarde die mobile Anwendung. Viele der Nutzer nutzen Facebook auch dazu, um ihre Meinung zu allgemein-politischen gesellschaftlichen Vorgängen kundzutun. Dabei geraten sie vielleicht nicht gleich in Konflikt mit der Justiz, aber doch immer schneller mit Facebook selbst.

Der Grund liegt im Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Die Sozialen Netzwerke sind in Deutschland dazu verpflichtet die Regelungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes umzusetzen. Diese verlangt beispielweise „offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden“ nach Eingang einer Beschwerde zu löschen oder zusperren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG). Dazu droht bei Verstößen gegen das Gesetz ein Bußgeld von bis zu 5 Millionen Euro (§ 4 Abs. 2 NetzDG). Daher sind Betreiber von sozialen Netzwerken darum bemüht im Zweifel alles zu löschen, was rechtswidrig sein könnte. Was offensichtlich rechtswidrig ist, kann niemand bestimmen. Die Umsetzung von Facebook ist überschießend.

Dies geht durch die Meldefunktion, jedoch noch weiter:

„Wenn du der Meinung bist, dass auf Facebook gepostete Inhalte gemäß NetzDG rechtswidrig sind, kannst du eine Meldung gemäß NetzDG einreichen, indem du auf den untenstehenden Button klickst.“
– https://www.facebook.com/help/285230728652028/?helpref=hc_fnav

Nutzer der Plattform selbst werden dazu aufgefordert scheinbar „rechtswidrige“ Inhalte zu melden. Dies eröffnet die Möglichkeit von gezielten Meldungen gegen andersdenkende Menschen oder öffentliche Persönlichkeiten.

Möchten Nutzer sich nun „rechtmäßig“ verhalten, wird dies durch das aufwendige Regelwerk erschwert. Rechtswidrige Inhalte werden verteilt erklärt in den Nutzungsbedingungen, den Gemeinschaftsstandards und neuerdings auch in der COVID-19-Richtlinie.

Die COVID-19-Richtlinie verbietet in einer langen Auflistung „Fehlinformationen“ bezüglich einer Vielzahl von Thematiken. Dazu gehört unter anderem die Wirksamkeit von Corona-Impfstoffen und deren Nebenwirkungen. Thematiken bezüglich dieser Themen sind aufgrund des unsicheren Kenntnisstandes, also immer in Gefahr „Fehlinformationen“ zu seien.

Insbesondere der Begriff der „Hassrede“ ist so vage, dass Nutzer nicht erkennen können, welches Verhalten „rechtmäßig“ ist. Die „Hassrede“ ist dabei ein Begriff, der vor allem von den sozialen Netzwerken genutzt wird. Bereits „Hass“ bzw. Abneigung soll das Unrecht sein was nicht geduldet werden kann. Rechtlich entspricht dies natürlich nicht der Wahrheit, sondern erst die Volksverhetzung, Beleidigung oder Drohung ist strafbar. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz wurde eingeführt, da das Internet ein rechtsfreier Raum sei. Mit Hilfe des NetzDG hat man dann dafür gesorgt, dass dies nun eher der Wahrheit entspricht.

Ein so dichtes Regelwerk führt in der Kombination mit dem NetzDG führt zu unzähligen Löschungen von Beitragen oder sogar Sperrungen von Nutzern.

Darunter leidet aber die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG. Oftmals verweisen soziale Netzwerke wie Facebook auf ein digitales Hausrecht, nach welchem ihnen zustehen soll, zu entscheiden, wer auf der Plattform sein darf. Facebook (bzw. Meta) sieht sich trotz seiner Quasi-Monopolstellung nicht an Grundrechte wie die Meinungsfreiheit gebunden.


Schutz über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

Jedoch entfaltet dieses Grundrecht auch im Privatrecht seine Wirkkraft über die Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (sog. mittelbare Drittwirkung; hierzu grundlegend BVerfGE 7, 198, 205 f; 152, 152 Rn. 76 ff.).

Die Reichweite der Grundrechte im Fall von sozialen Netzwerken ist streitig. Nach einer Ansicht kommt sozialen Netzwerken als Kommunikationsdienstleister eine staatsähnliche dominante Position zu, sodass die Grundrechtsbindung, die der Bindung des Staates gleichkommt (BVerfG, Beschluss vom 06. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, BverfGE 152, 152 – 215, Rn. 88, juris).

Nach einer anderen Ansicht ist auch Facebook selbst Trägerin von Grundrechten, die bei der Abwägung der widerstreitetenden Interessen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20 –, BGHZ 230, 347-389, Rn. 59).

Es ist jedoch klar, dass in den Augen der Rechtsprechung die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 I GG nicht nur zu beachten ist, sondern auch zu schützen ist. Viele Löschungen finden ohne eine nötige Prüfung der Meinungsfreiheit statt. Die Grenzen zwischen Satire und Beleidigung sind bekanntlich fließend.

Sollten Sie von Facebook gesperrt worden sein, rät Ihnen Rechtsanwalt Mandic daher zunächst die Einspruchsfunktion zu nutzen. Manchmal wird man dann wieder freigeschaltet. Wenn das nicht fruchtet, muss man in eigenem Namen gegen Facebook Klage erheben.

Der zwischen Facebook und den Nutzern geschlossene Vertrag stellt sich als Dauerschuldverhältnis ausgestalteter Austauschvertrag mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen dar, vgl. KG Berlin, DNotZ 2018, 286, Rn. 56 mwN, dessen prägende vertragliche Leistung der Beklagten in der Bereitstellung der erforderlichen IT-Infrastruktur besteht, wobei dem Nutzer durch seine Registrierung die Möglichkeit eingeräumt wird, eben diese Infrastruktur dauerhaft nutzen zu können und insbesondere eigene Beiträge in das Netzwerk einzustellen, vgl. LG Karlsruhe vom 12.06.2018, Az.: 11 O 54/18.

Auf der anderen Seite „bezahlt“ der Nutzer diese Nutzungsmöglichkeit mit der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der von ihm in die Plattform eingespeisten Daten, welche wiederum zu Werbe- und Marketingzwecken genutzt werden können. Die Nutzung von Facebook ist folglich zwar vordergründig gebührenfrei, nicht jedoch unentgeltlich. Unentgeltlich ist eine Leistung nur dann, wenn sie unabhängig von einer Gegenleistung geschieht, woran es fallbezogen fehlt, vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 516 Rn. 8.

Dementsprechend ist Facebook eben nicht berechtigt, Nutzer geradezu willkürlich zu sperren oder deren Seiten zu löschen. Grundlos erfolgte Sperrungen stellen sowohl eine Vertragsverletzung als auch eine unerlaubte Handlung in Gestalt einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) dar. Ob eine Klage gegen eine Sperrung Aussicht auf Erfolg hat, muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.

Zögern Sie nicht und kämpfen wir gemeinsam für Ihr Recht, Ihre Meinung im Internet frei zu äußern!