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Verfassungsfeindliche Kennzeichen

In §86 und §86a Strafgesetzbuch wurden verschiedene Symbole, Parolen oder auch Handgrüße verboten. Welche das sind, erfahren Sie auf meiner Ratgeberseite.

Paragraf 130 Volksverhetzung

Volksverhetzung

Was die Volksverhetzung nach §130 Strafgesetzbuch besagt erfahren Sie auf meiner Ratgeberseite.

Das Gesetz und die Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut einer freien und zivilisierten Gesellschaft. Dabei darf es jedoch nicht darauf ankommen, was für eine Meinung vertreten wird, ob diese „Richtig“ oder „Falsch“ ist oder ob diese dem Mainstream angepasst oder abgelehnt gegenübersteht.


Oder um es mit den Worten von Ayn Rand auszudrücken:
„Das Prinzip der Redefreiheit befasst sich nicht mit dem Inhalt von Reden und schützt nicht nur gute Ideen, sondern alle Ideen. Wenn es anders wäre, wer würde bestimmen, welche Ideen gut sind und welche verboten gehören?“

Die Meinungsfreiheit und das Grundgesetz

Meinungsfreiheit im Grundgesetz

Im Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland wird sprichwörtlich die Meinungsfreiheit grundgesetzlich geregelt. Dort heißt es im Artikel 5 GG:


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.


(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.


(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Dieser Grundgesetz-Artikel gewährleistet das subjektive Recht auf freie Rede und die freie Meinungsäußerung und öffentliche Meinungsverbreitung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Verbreitungsmitteln.


Immer wieder ist die Meinungsfreiheit in Deutschland zurecht ein öffentliches Diskussionsthema. Und eine repräsentative Umfrage des Allensbach Instituts zeigte, dass sich der weitaus größte Teil der Bevölkerung nicht traut, seine Meinung in der Öffentlichkeit zu äußern. Doch nicht die gesetzliche Grundlage war es, welche die Befragten an dem freien Wort hindert, sondern eine gesellschaftliche Tabuisierung von Themen und rüde Formen der Auseinandersetzung.


Weitere Informationen zu der Umfrage finden Sie hier: Blogbeitrag – Meinungsunterdrückung durch Tabuisierung und „gutmenschlichen“ Druck



Auf dieser Ratgeberseite werden wir jedoch das blanke Gesetz beleuchten und dabei prüfen, inwieweit der Artikel 5 GG gültig ist bzw. eingeschränkt wird. Auch die DDR hatte im Artikel 27 ihrer Verfassung festgelegt: „Jeder Bürger hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern“. Wie wir wissen, war es mit dieser Gesetzespassage nicht weither.

Die Meinungsfreiheit und das Strafgesetzbuch




Im Artikel 5 GG gibt es den Zusatz (2) in welchem festgeschrieben wurde: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“. Zunächst befassen wir uns also damit, welche Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze installiert wurden, welche den Artikel 5 GG einschränken


Verfassungswidrige Organisationen und Propaganda


Auf Bundesebene und Landesebene in der Bundesrepublik Deutschland wurden inzwischen XXX Organisationen und Parteien verboten. Zumeist wurde diesen Gruppierungen und Zusammenschlüssen eine verfassungsfeindliche Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung attestiert oder es handelte sich um Nachfolgeorganisationen bereits verbotener Gruppierungen. Eine Liste aller verbotenen Gruppen, Parteien und Vereine habe ich Ihnen hier zusammengestellt.


Sämtliche Kennzeichen, Symbole, Sprüche, Parolen und Grüße dieser verbotenen Gruppierungen sind in Deutschland unter den § 86 und § 86a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und mit empfindlichen Strafen geschützt. Da dieses Thema jedoch sehr umfangreich ist, habe ich eine ausführliche Unterseite erstellt, in der diese Paragrafen und alles was darunter fällt ausführlich erklärt werden.

Weitere Informationen zu verfassungsfeindlichen Kennzeichen

Die Volksverhetzung


Nicht erst seit dem Aufkommen sozialer Netzwerke ist die Volksverhetzung ein des Öfteren auftretendes Delikt. Hierbei handelt es sich um ein Äußerungsdelikt nach § 130 Strafgesetzbuch (StGB). Grundlegend geht es darin um eine Aufhetzung einer Gruppe oder eines Teil des Volkes im politisch-gesellschaftlichen Sinn, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.


Doch auch die Verharmlosung des Nationalsozialismus und dessen Verbrechen fällt unter § 130 StGB, wenn diese die Würde der Opfer verletzend stört.


Auch dieser Paragraf ist sehr umfangreich, sodass ich mich in einer Unterseite näher damit befasst habe:

Weitere Informationen zur Volksverhetzung

Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede


Auch wenn es zum Beispiel Ihre Meinung ist, dass Herr X ein Idiot und Frau Y eine Hure ist, können Sie dies nicht so ohne weiteres Äußern, wenn Sie nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten wollen.


Von einer Beleidigung nach § 185 StGB spricht man, wenn man durch ein Werturteil eine ehrverletzende Kundgabe gegenüber eine Person macht. Bezeichnet man jemanden als "Depp", "Idiot" oder Trottle", zeigt man jemanden den "Mittelfinger", so ist der Straftatbestand der Beleidigung gegeben.


Eine üble Nachrede nach § 186 StGB ist erfüllt, wenn man den Ruf einer Person gegenüber einer Dritten Person herabwürdigt. Hierbei kommt es nicht einmal darauf an, ob die Person wirklich herabgewürdigt wird, sondern nur ob die Äußerung hierfür geeignet ist. Hierbei wird auch bestraft, wenn der Täter selbst nicht weiß, dass die Tatsache unwahr ist.


Die Verleumdung nach § 187 StGB bestraft die Verächtlichmachung einer Dritten Person bei einer unwahren Tatsachenbehauptung. Dem Täter muss hierbei klar nachgewiesen werden, dass er mit dem Wissen der Unwahrheit diese Behauptung aufgestellt hat.

Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

 

Wer die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnt und dies offen sagt, der agiert verfassungsfeindlich. Der Staat selbst, seine Hoheitssymbole, der Bundespräsident und auch die Organe sind jedoch gesondert durch verschiedene Strafgesetzparagrafen geschützt. Dies Gesetzestexte im Einzelnen:

Gesetzestext § 90 StGB
Verunglimpfung des Bundespräsidenten



(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.


(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.


(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.

Gesetzestext § 90 a StGB
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole



(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)


1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsgemäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder

2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. [2] Der Versuch ist strafbar.


(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt

Gesetzestext § 90b StGB
Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen



(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.

Politisch motivierte Straftaten




Als politisch motivierte Straftaten gelten sämtliche Straftaten, die aufgrund einer politischen Gesinnung heraus begangen werden. Sei es die Körperverletzung bei einer Auseinandersetzung rivalisierender politischer Gruppen bei einer Demonstration, die Sachbeschädigung in Form von politischen Sprühereien auf Privat- oder Allgemeingut bis hin zu Terrorismus mit politischem Hintergrund. Das Bundeskriminalamt erfasst und analysiert politisch motivierte Straftaten gesondert.


Meist handelt es sich bei politisch motivierten Straftaten um Sachbeschädigungsdelikte, Landfriedensbruch, Körperverletzungsdelikte oder sogenannter Propagandadelikte (z. B. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen). Das Strafmaß wird in diesen einzelnen Strafgesetzbuchparagrafen geregelt. Dennoch werden politisch motivierte Straftaten, vor allem von „Rechts“ bei Gericht oftmals härter verurteilt als solche ohne politischen Hintergrund. Ein Angeklagter sollte also hierbei einen mit politischen Prozessen erfahrenen Anwalt konsultieren, der die Lage bestmöglich einschätzen kann.


Außerdem gibt es einige Paragrafen im Strafgesetzbuch, die gesondert politisch motivierte Straftaten thematisieren. Einige Beispiele sind hierbei der §89 StGB mit seinen Unterpunkten (Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane) oder auch der § 91 StGB (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat).

Jugendgefährdende Medien




Der Kinder- und Jugendschutz ist eine sehr wichtige staatliche Angelegenheit. So wurde auch eine Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ins Leben gerufen, die unter anderem Internetseiten, Filme und Musik auf ihre Tauglichkeit für Kinder und Jugendliche prüft.


Nicht nur gewaltverherrlichende Medien landen jedoch beim FSK 18 Bereich sondern auch als rechts- oder linksextrem geltende Medienangebote. So werden oftmals Filme oder Musikmedien von der BPjM auf den Index gesetzt und sind somit nicht mehr frei verkäuflich.


Macht man sich bei indizierter Musik strafbar?


Mittlerweile sind weit mehr als 1.000 Musiktonträger in Deutschland auf dem Index. Dazu kommen Bücher, Computerspiele oder Filme. Diese Indizierung soll Menschen unter 18 Jahren davor schützen, sich von radikalen Inhalten beeinflussen zu lassen. Ein über 18-Jähriger macht sich jedoch durch den Besitz oder auch Weiterverkauf nicht strafbar, solange keine Kinder oder Jugendlichen unter 18 Jahren Zugriff darauf haben.


Auch ein unter 18-Jähriger macht sich nicht strafbar, wenn er indizierte Medien konsumiert. Nur der Anbieter, der den Minderjährigen den Zugang darauf gewehrt hat, kann strafrechtlich verfolgt werden.

Mäßigungspflicht von Beamten




Beamte und gerade Richter und Soldaten unterstehen einem sogenannten Mäßigungsgebot, was im Bundesbeamtengesetz (BBG) in § 60 sowie im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in § 33 geregelt ist. Dieses Gebot zählt zu den Grundpflichten der Beamten. Für Soldaten ist die Mäßigungspflicht in § 15 Soldatengesetz (SG) und für Richter in § 39 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) geregelt.


Grundlegend besagt dies, dass ein Beamter bei politischer Betätigung, gleich ob innerhalb oder außerhalb des Dienstes „diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben“. Grundlegend ist dies kein Betätigungsverbot, ist aber eng mit dem Neutralitätsprinzip verknüpft.


Doch was heißt dies für einen Beamten. Lehrern ist etwa das Tragen einer Anti-Atomkraft-Plakette während des Schuldienstes untersagt. Unzulässig wäre dies ein Missbrauch seines Amtes zur Werbung für seine politische Auffassung gegenüber den Schülern. Auch Kraftausdrücke in einem Leserbrief eines Lehrers gegen Kommunalpolitiker wurde bereits als Verstoß gegen das Mäßigungsgebot gesehen.