Zunächst kann man unter:
https://www.google.com/webmasters/tools/legal-removal-request?complaint_type=rtbf&visit_id=1-636535106887060029-3840491451&hl=de&rd=1&pli=1
die Entfernung eines Suchergebnisses beantragen. Hierfür kann eine kurze Begründung eingefügt werden. Diese darf auch nur eine bestimmte Größe haben, daher empfehlen sich folgende Musterbegründungen, welche individuell angepasst werden müssen:
Bei Bildveröffentlichungen
Bei der angegebenen URL befinden sich Bilder von mir auf der Webseite, deren Veröffentlichung ich nicht zugestimmt habe. Die dort gezeigten Bilder verstießen auch vor Inkrafttreten der DSGVO gegen §§ 22,23 KUG, mit dem Inkrafttreten der DSGVO kommt es jedoch nicht mehr darauf an, ob evtl. doch eine Ausnahme nach §22 KUG vorliegt. Der Verarbeitung der dort erhobenen Daten habe ich nie zugestimmt.Bei den o.g. URLs handelt es sich in keinem Fall um institutionalisierte Presse, sodass sich auch ein Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO für diese Veröffentlichung nicht in Frage kommt. Folglich sind die URLs nach den neuen Datenschutzbestimmungen zu löschen. Die erhobenen Daten werden unrechtmäßig verarbeitet (Art. 17 I lit. d) DSGVO). Eine Ausnahme nach Art 17 III DSGVO besteht vorliegend nicht. Deshalb bitte ich um Löschung o.g. URLs.
Bei Namensnennung
Alle diese URLs thematisieren unter Nennung meines Klarnamens politische Aktivitäten in den Jahren 20XX- 20XX. Die Berichterstattung erfolgt dabei teilweise in rechtswidriger Weise ohne Impressum, sodass eine zivilrechtliche Verfolgbarkeit durch mich nicht gegeben ist. Die aufgegriffenen Aktivitäten sind inzwischen 6 und 4 Jahre her. Sie fanden im jugendlichen Alter von 16-19 Jahren statt. Seit etwa Anfang 2015 habe ich mich aus den dort benannten politischen Aktivitären zurückgezogen und führe ein unauffälliges Privatleben. Eine Berichterstattung unter Klarnamennennung ist also nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus wirkt die Berichterstattung unter Klarnamen fortwährend stigmatisierend und verstößt gegen mein Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Folglich möchte ich mein Recht aus Art. 17 I DSGVO geltend machen ("Recht auf Vergessenwerden"). Bitte löschen Sie die beanstandeten URLs aus Ihren Suchergebnissen.
Bei Adressveröffentlichung
Bei dieser URL wird zudem meine Privatadresse rechtswidrig öffentlich verbreitet und verstößt schon deshalb gegen den Datenschutz. Außerdem gilt das zu II. Gesagte.
Diese Begründungen müssen auch nicht vollständig und umfassend sein. Die meisten Googlesachbearbeiter wollen einfach nur möglichst schnell ihre zugeteilten Anträge abarbeiten und werden keine größeren Nachforschungen anstellen. Dies ist Fluch und Segen zugleich. In den meisten Fällen wird nach ca. 1-2 Wochen eine ablehnende Antwort kommen, die aufgrund der mangelnden Lust der Sachbearbeiter standartisiert formuliert ist:
„Nach Abwägung des Verhältnisses zwischen relevanten Rechten und Interessen in Bezug auf den fraglichen Inhalt, darunter Faktoren wie Ihre Rolle in der Öffentlichkeit, hat Google entschieden, diesen Inhalt nicht zu blockieren.
Google wird vorerst keine Maßnahmen bezüglich diese URL ergreifen.“
Hierbei empfiehlt es sich direkt auf die ablehnende Email einen Widerspruch direkt an den Sachbearbeiter zu verschicken, da dieser sich dann mit den vorgebrachten Argumenten befassen muss. So kann z.B. vorgetragen werden das man keine öffentliche Position einnimmt und dies nur von der Antifa behauptet wird. Ein weiterer nützlicher Trick ist das Aktenzeichen eines erfolgreichen Löschantrages beizulegen, auch wenn dieser gar nicht mit dem neuen Antrag im Zusammenhang steht. Oftmals werden Beiträge dann gelöscht.