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Straflosigkeit des Verwendens des Judensterns bei Querdenkern und Maßnahmenkritikern

Im Zuge der anschwellenden Kritik an den unverhältnismäßigen Maßnahmen der Bundesregierung und der Länder kommt immer wieder der Vergleich zum Nationalsozialismus auf. Auch AfD Vertreter sprachen etwa bei der Änderung des Infektionsschutzgesetzes von einem zweiten „Ermächtigungsgesetz“. Gerade bei der Querdenker-Basis, die alles andere als rechts orientiert ist und wo sich auch viele Esoteriker und Linke tummeln, ist auch der Vergleich mit dem Judenstern sehr beliebt. Nichtgeimpfte werden mit den Juden verglichen, denen die Nationalsozialisten gewisse bürgerliche Rechte abgeschnitten hatten. Heute diskutiert man ganz offen darüber, ob man jetzt den Geimpften Freiheitsrechte gewähren kann, während die Nichtgeimpften noch weiter warten sollen. Die Justiz erkennt zuweilen darin eine Verharmlosung von NS-Verbrechen, welche über § 130 Abs. 3 StGB als Volksverhetzung strafbar sein kann.

Dieser lautet:

„3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.“

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte kürzlich einen Freispruch bestätigt, welchen die Staatsanwaltschaft nicht hatte gelten lassen wollen.

„Die Jahre alte Angeklagte ist in Teheran geboren. Im jugendlichen Alter floh sie mit ihrer Mutter aus dem Iran. Sie besitzt neben der iranischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Etwa seit dem Jahr 2015 betätigt sie sich politisch in Deutschland und arbeitet in der Stadtratsfraktion der AfD in S..

7Im Oktober 2019 veröffentlichte die Angeklagte von ihrem Wohnort aus auf ihrem Facebook-Profil einen für jedermann sichtbaren, aus einem Text und einem Bild bestehen Beitrag.

8Der Text lautete:

„Während einer schlaflosen Nacht sah ich eine Reportage über das grosse Feuer von London.

Hilflos und am Ende ihrer Kräfte zog der wütende Mob durch die Gassen und suchte DEN Schuldigen.

Eine Frau, so wurde erzählt, trug ihre gelben Kücken in ihrer zusammen gefalteten Schürze, oder Rock und versuchte das Wenige was sie hatte, vor dem Feuer zu retten.

In der festen Überzeugung den Verursacher gefunden zu haben, sollen sie ihr die Brüste abgeschnitten und sie bestialisch ermordet haben, hielt man doch die gelben Küken in der Dunkelheit der Nacht für Feuerbälle.“

9Unter diesem Text postete die Angeklagte ein Bild, auf dem vier Mal der von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus zu tragende „Judenstern“ abgebildet war, wobei allerdings die damals eingefügte Inschrift „Jude“ jeweils durch die folgenden, in gleicher Schriftart dargestellten Wörter ersetzt war: „nicht geimpft“, „AFD Wähler“, „SUV Fahrer“ und „Islamophob“.“

Die Angeklagte wollte hierdurch darauf aufmerksam machen, dass die Genannten heute genauso ausgegrenzt würden wie die Juden im „Dritten Reich“.

Dieser Beitrag wurde entweder bei Facebook oder auf der Webseite der Gruppe „dieinsider“ von Nutzern kritisch kommentiert.

Rechtlich hatte das Amtsgericht die getroffenen Feststellungen im Wesentlichen wie folgt gewürdigt:

Der festgestellte Sachverhalt erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß  § 130 Absatz 3 StGB nicht. Zwar habe die Angeklagte durch die Verwendung des „Judensterns“, der „eine der letzten Maßnahmen der Nationalsozialisten zur Vorbereitung und vor Beginn der Deportationen“ des jüdischen Volkes symbolisiere, unter Ersetzung des Begriffs „Jude“ durch die Begriffe „nicht geimpft“, „AFD Wähler“, „SUV Fahrer“ und „Islamophob“ einen Vergleich zwischen der gesellschaftlichen Kritik an den zuletzt Genannten und „den Gräueltaten“, denen sich das jüdische Volk in der Zeit des Nationalsozialismus ausgesetzt sah, hergestellt, was eine Bagatellisierung von Art, Ausmaß und Folgen der Gewaltmaßnahmen der NS-Zeit und damit eine Verharmlosung einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 6 Absatz 1 StGB bezeichneten Art i. S. des  § 130 Absatz 3 StGB darstelle. Es fehle jedoch an der nach dieser Vorschrift zudem erforderlichen Eignung der Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens. Insoweit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, dass die Meinungsäußerung mittelbar auf Realwirkungen angelegt sei und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen könne. Diese Grenze sei vorliegend nicht überschritten. Der von der Angeklagten veröffentlichte Text ziele erkennbar darauf ab, eine ungerechtfertigte und vorschnelle Verurteilung Unschuldiger anzuprangern. Er sei gerade nicht darauf gerichtet, zu etwaigen Gewalttaten anzustacheln. Im Gegenteil solle der Leser auf die Seite der beschriebenen unschuldigen Frau gezogen werden. Dass die Angeklagte eine Außenwirkung erzielen wollte, mit der sie ihre Leser zum Rechtsbruch auffordern oder die Hemmschwelle zur Begehung von Handlungen mit rechtsgutgefährdenden Folgen herabsetzen wollte, könne auch der Verwendung der „Judensterne“ weder objektiv entnommen noch der Angeklagten nach ihrer glaubhaften Einlassung nachgewiesen werden. Dass die Grenze zur Friedensstörung nicht überschritten sei, ergebe sich auch aus der Art der Veröffentlichung der Äußerung, die jedem Internetnutzer zur offenen und vor allem kritischen Auseinandersetzung, von der auch Gebrauch gemacht worden sei, zugänglich gewesen sei.

Diese rechtliche Würdigung hatte die Staatsanwaltschaft als falsch empfunden und zunächst allgemein Rechtsmittel gegen den Freispruch eingelegt. Innerhalb der Frist begründete sie das Rechtsmittel mit der allgemeinen Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das war zumindest was die Wahl des Rechtsmittels angeht konsequent. Denn bei einer Berufung wäre das Landgericht zuständig und dieses hätte die Beweisaufnahme komplett neu durchführen müssen. Mitunter dauert dies sehr lange und die Angeklagte wäre womöglich über Jahre im Ungewissen gewesen. Bei der Revision der Staatsanwaltschaft handelte es sich somit um eine sogenannten Sprungrevision durch Überspringens des Landgerichts als Berufungsinstanz.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken verwarf mit Urteil vom 08.03.21 die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft und verpflichtete die Staatskasse zur Erstattung der Anwaltskosten der Angeklagten. Der Senat führte aus, dass das Urteil des Amtsgerichts sachlich-rechtlicher Nachprüfung standhält. Wie auch das Amtsgericht betonte das OLG, dass es an dem Tatbestandsmerkmal der Eignung der Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens, hier allenfalls in der Tatbestandsvariante des Verharmlosens von NS-Verbrechen, fehle. Anders als bei der Holocaustleugnung, welche auch unter § 130 Abs. 3 StGB fällt, wird diese Eignung beim Verharmlosen nicht einfach indiziert. Sie muss von jedem Gericht in jedem Einzelfall gesondert festgestellt werden. Diese Eignung wurde vorliegend verneint. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Verwendung des Judensterns im Bereich Corona-Maßnahmenkritik (Querdenker-Bewegung) mit diesem Urteil nicht etwa unbedenklich geworden wäre. Vielmehr geht Rechtsanwalt Dubravko Mandic davon aus, dass die meisten Staatsanwaltschaften ähnlich gelagerte Fälle weiterhin wegen Verstoßes gegen § 130 StGB verfolgen werden. Auch die Amtsgerichte würden oft – auch in Kenntnis dieses Urteils – wegen § 130 Abs. 3 StGB verurteilen.

Gleichwohl dürfte der vorliegende Sachverhalt exemplarisch für viele derartige Fälle stehen. RA Mandic rät den folgenden Leitsatz bereits im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zukommen zu lassen und die Einstellung des Verfahrens zu beantragen:

Die Verwendung des „Judensterns“ unter Ersetzung des Worts „Jude“ durch die Wörter „nicht geimpft“, „AFD Wähler“, „SUV Fahrer“ und „Islamophob“ in einem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil erfüllt als Beitrag zur öffentlich geistigen Auseinandersetzung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Absatz 3 StGB und stellt auch keine Beleidigung der unter nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgten Juden dar.

 

RA Dubravko Mandic

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie gern die Rechtsanwaltskanzlei Dubravko Mandic in Freiburg:
Rechtsanwalt Freiburg – Dubravko Mandic