Hitlergruß vor der Schulklasse
Ein Berufsschüler hatte im Sportunterricht den Hitlergruß gezeigt. Da der Schulunterricht bekanntlich nicht öffentlich ist, hatte ihn sowohl das Amtsgericht wie auch das Landgericht freigesprochen. Das Oberlandesgericht Brandenburg - OLG Brandenburg, Urt. v. 25.3.2020 − (1) 53 Ss 126/19 - musste entscheiden, weil die Staatsanwaltschaft in Revision gegangen war. Warum geht die Staatsanwaltschaft in Revision, obwohl eigentlich auf der Hand liegt, dass das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit nicht gegeben ist? § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und...
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