Volksverhetzung soll fortan auch in privaten Gruppen im Netz strafbar sein
Kürzlich hat die hessische Justizministerin Eva Kühne-Hörmann die Forderung aufgestellt, dass Volksverhetzung auch in privaten Gruppen im Netz strafbar sein sollte. Schaut man in den § 130 StGB, gilt das nur für öffentliche Äußerungen. Da sie die Gefahr bereits im kleinerem Umfeld sieht und keinen Unterschied zwischen privaten und öffentlichen Äußerungen erkennt, so muss laut ihrem Dafürhalten auch der private Wirkungskreis bereits kriminalisiert werden. Das dies mehrere Probleme und Fragen aufwirft soll hier kurz dargestellt werden. Wir nähern uns hier immer mehr dem reinen Gesinnungsstrafrecht. Bislang war die Volksverhetzung nämlich nicht strafbar, weil man etwas verbotenes dachte, sondern weil die artikulierte Meinung geeignet war, den öffentlichen Frieden zu gefährden, das Volk aufzuwiegeln etc. In Zeiten der sich selbst verstärkenden sozialen Spiralen in Facebook und den Messengerdiensten, hat man wohl erkannt, dass eine pointiert und zugespitzt formulierte – schneidige – Äußerung ganz schnell „viral“ gehen kann. Wohl deshalb will man „gefährliche Ansichten“ allgemein schon im Keim ersticken, nämlich in jedem Kopf.
Grundsätzlich stellt der Volksverhetzungsparagraph eine Beschränkung der freien Meinungsäußerung dar. Nach derzeitiger Rechtslage soll damit u.a. der innerstaatliche öffentliche Frieden, also die Rechtsordnung des Staates geschützt werden. Teilweise wird aber darunter auch der Schutz der Menschenwürde von mehreren Personengruppen verstanden. Auf die einzelnen Punkte soll hier nicht näher eingegangen werden, mehr dazu hier, sondern lediglich darauf, was an den Forderungen der Frau Ministerin dran sein könnte.
Die Verbreitung in der Öffentlichkeit, sei es nun durch Wort oder Schrift, ist hier der maßgebliche Punkt. Die Verbreitung bzw. Veröffentlichung muss persönlich geäußert bzw. fremde Äußerungen zu eigen gemacht werden und damit der öffentliche Frieden gestört werden. Es ist daher von Nöten, dass zu aller erst ein Adressatenkreis vorhanden ist, der sich dadurch verletzt fühlt. Die Friedensstörung muss hier konkret erfolgen. Das ist u.a. dann der Fall, wenn das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird. Die Verbreitung muss also der breiten Öffentlichkeit bekannt werden. Das kann bereits ein im Internet eingestellter Text darstellen. Im Internet ist der Text für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten Kreis von Personen unmittelbar wahrnehmbar und damit öffentlich. Der Umkehrschluss wäre also die Abgrenzung zum nicht öffentlichen Raum, d.h. wenn der Personenkreis überschaubar ist.
Anders bei Abs. 4 kann sich die Tat bereits gegen eine einzelne Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer der genannten Gruppen oder Bevölkerungsteile richten.
Allerdings ist auch beachten, dass bereits das Aufstacheln zum Hass oder das Auffordern zu Gewalt- oder anderen Willkürmaßnahmen auch bei einem kleinen Personenkreis den Tatbestand bei enger Auslegung verwirklichen kann, so jedenfalls hier.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich Freunde und Bekannte oder Arbeitskollegen in WhatsApp oder Telegram-Gruppen zusammenschließen. Dort wird allerlei geteilt und gepostet was sonst so durch die Messenger geistert. Wenn die Gruppe nur etwa 10 Teilnehmer hat und die sich alle kennen und da auch nicht jeder Unbekannte einfach rein kann, dann handelt es sich eher nicht um eine öffentliche Gruppe. Dann wird dort der Tatbestand der Volksverhetzung eher nicht verwirklicht. Gerade um die Weihnachtszeit oder zu Neujahr wandern auch lustig gemeinte Bilder von Wehrmachtssoldaten oÄ durch die Gruppen, welche jeweils den Tatbestand des § 86a StGB verwirklichen können, wenn sie denn öffentlich gezeigt werden und wenn da ein Hakenkreuz an der Uniform zu sehen ist. Oft posten das auch völlig unpolitische Mitbürger, die einfach nur kurz lachen und das Bildchen weiterleiten. Diese Zeitgenossen sollen sich in Zukunft alle strafbar machen, wenn es nach Frau Kühne-Hörmal geht.
Dabei wurde die Rechtsprechung in den letzten Jahren ohnehin immer strenger. War eine Gruppe mit 50 Leuten früher noch privat, ist man heute letztlich auch bei 10 nicht ganz auf der sicheren Seite. Was ist heute schon sicher? Wer kennt den Paragraphen und die ganzen Erweiterungen denn überhaupt? Nach bisheriger Rechtsprechung ist es bereits möglich, bei Äußerungen in privaten Chatgruppen den Tatbestand der Volksverhetzung zu erfüllen. In diesem Fall war in Freising bestand die Gruppe aus mehreren hundert Menschen. die Schwierigkeiten ergeben sich bei der Beweisführung. Die Forderungen auf eine Verschärfung zielen lediglich auf eine effektivere Strafverfolgung ab. Insgesamt ist eine klare Tendenz zur Verschärfung in jeder Hinsicht zu beobachten: die Botschaft ist „Im Zweifel besser gar nichts sagen“. Hier die Forderung aus Hamburg
Bei der Forderung von Bayerns Justizminister Bausback von der CSU handelt es sich jedoch nur um reinen Populismus. Nach ihm soll das Hochladen von Volksverhetzung im Ausland auch strafbar werden. Das ist es aber ohnehin schon, da es völlig egal ist wo Sie was hochladen. Wenn Sie in den USA sind und dort Judenhetze auf Ihren Facebook-Account hochladen, dann ist Tatort letztlich Deutschland, weil dort Ihre Hetze auch gelesen wird.
Sog. straffreie Räume gibt es ohnehin nicht, Nutzer müssen IMMER auf ihre Wortwahl achten. Allerdings sind die Gerichte sehr zögerlich bei der Bejahung des Tatbestands der Volksverhetzung auch zurückhaltend, da die abstrakte Formulierung Interpretationsspielraum lässt. Das trifft aber nur auf die Obergerichte zu. Am Amtsgericht haben Sie in der Regel verloren, weil die Gerichte die Abwägungen des Bundesverfassungsgerichts nicht kennen. Diese sind auch sehr kompliziert. Schließlich muss auch immer zwischen der erlaubten Meinungsäußerung und den relativ weniger einschneidenden Delikten der Beleidigung und unerlaubten Tatsachenäußerung unterschieden werden. Die Auslegung und Darstellung spielt hierbei auch eine gewichtige Rolle, so ist es vom Einzelfall abhängig, ob der Tatbestand verwirklicht ist. Es kommt also auf die Gesamtwürdigung von Art, Inhalt, Form, Umfeld der Äußerung in der Bevölkerung und politischen Situation an. Beispielsweise wird die Volksverhetzung bei der Holocaustleugnung bejaht, da sie als unwiderlegbare Tatsache und wissenschaftlich bewiesen angesehen wird, während Wahlwerbeplakate mit geschmacklosem Inhalt nicht darunter fallen. Nach meiner Erfahrung legen die Richter auch Wert darauf in welchem Klima die Äußerung fiel. Wenn etwa nach den sexuellen Übergriffen 2016 in Köln das halbe Land Angst hatte vor dem was noch alles kommt, dann kam das auch bei den Richtern an. Diese haben selbst auch Töchter. Wenn dann jemand in Wut die Sorge äußert, das neue Asylantenheim solle doch besser nicht neben das Schwimmbad, weil die neuen Männer sich dann über die Mädchen her machen, dann haben auch Richter Verständnis für diese Sorgen.
Gesellschaftlich werden allein durch den Bestand und die Verwendung des Volksverhetzungsparagraphen viele Personen zu Unrecht stigmatisiert. Für eine Demokratie gehört es dazu, dass auch unliebsame Meinungen straffrei geäußert werden können. Dahinter steht das Prinzip des aufgeklärten und mündigen Bürgers, der fähig ist, sich selbst zu bilden und zwischen Hetze und Beleidigungen zu differenzieren. Längst geht es nicht mehr um die Holocaustleugnung. Der Bestrafung haben auch die meisten Juristen akzeptiert, obwohl es dazu eigentlich keine adäquate verfassungsrechtliche Rechtfertigung gab. Mahnende Stimmen warnten auch vor der Öffnung der Büchse der Pandora. Genau das ist passiert. Der Paragraph ist aufgebläht und letztlich weiß keiner mehr was erlaubt ist und was nicht. Interessant ist auch, dass Deutsche bislang nicht als von der Volksverhetzung in § 130 geschützte Gruppe gelten. Dabei gibt es so viele Hasskommentare und Drohungen gegen Deutsche!
Dubravko Mandic (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Freiburg)
Philip Stöcker (stud. iur. Würzburg)
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Rechtsanwalt Freiburg – Dubravko Mandic