Durch den § 130 Strafgesetzbuch (StGB) soll der öffentliche Frieden geschützt und das Zusammenleben gestärkt werden. Allgemein spricht man bei Volksverhetzung von einem sogenannten Hassverbrechen. Besonders Minderheiten werden durch den Volksverhetzungsparagrafen geschützt.
Doch was besagt der Volksverhetzungsparagraf:
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) 1Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. 2Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.
(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Gerade soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Co. haben die Debattenkultur rauer werden lassen. Hier kann es schon mal zu einer Situation kommen, in der einem der Kragen platzt. So ist es schon unzählige Male vorgekommen, dass der Ärger über eine politische Entscheidung und deren Folgen geäußert wurde und nach etwa einer Provokation ein unüberlegtes flüchtiges Wort oder ein flüchtiger Satz zu einer Strafanzeige führten. Und unter tausenden Nutzern und im Hinblick des Netzwerkdurchsuchungsgesetz (NetzDG) kann schnell eine Anzeige gestellt werden.
Gerade Hate Speech ist nicht klar definiert und es handelt sich dabei eher um einen politischen wie um einen juristischen Begriff. Dennoch können verschiedene juristische Straftatbestände dadurch erfüllt werden. Beleidigung, Verleumdung, Bedrohung oder eben Volksverhetzung gemäß § 130 StGB.
Volksverhetzung ist es vor allem dann, wenn man durch Aufruf zu Gewalt, Hass oder Willkür den öffentlichen Frieden stört. Diese Aufrufe müssen bestimmte Minderheiten betreffen und gegen deren nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft agieren. Oft betroffene Minderheitengruppen sind hierbei: Juden, Araber, Moslems, Türken etc.
Auch das angreifen der Menschenwürde einer bestimmten Personengruppe fällt unter Volksverhetzung. Beispielsweise wenn man eine Minderheit pauschal beschimpft, verleumdet oder herabsetzt.
Ebenso ist das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen der NS-Zeit besonders unter Strafe gestellt. Darunter fällt auch die Verleugnung des Holocausts.
Wer Flüchtlinge oder auch kriminelle Ausländer beispielsweise bei Kommentaren im Internet als „Gesochse“, „Affen“, „Ungeziefer“ oder „Pack“ betitelt, kann wegen Volksverhetzung bestraft werden.
Wer behauptet „alle Türken sind kriminell“ oder „alle Neger sind Affen“, kann wegen Volksverhetzung bestraft werden.
Wer einen verurteilten Kriegsverbrecher aus dem Dritten Reich verherrlicht, verharmlost das NS-Schreckensregime und kann wegen Volksverhetzung bestraft werden.
Wer den Holocaust verleugnet oder beispielsweise die Vertreibung oder Bombardierung gegen Ende des Zweiten Weltkrieges mit dem Holocaust gleichsetzt, kann wegen Volksverhetzung bestraft werden.
Das Internet und allen voran soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Co. verleiten oftmals zu unüberlegten Kurzschlussreaktionen. Die Hemmschwelle dort ist oft gering und zu gern möchte der ein oder andere im Schutze der „Anonymität“ seinen Ärger von der Seele tippen. Doch das Internet vergisst nicht und ist oftmals transparenter als einem lieb ist. Selbst unter einem Pseudonym geschriebene Texte können - ohne der nötigen Vorkehrung - dank der IP Adresse zurückverfolgt werden. Die Ermittlungsbehörden sind bei Hatespeeche und Volksverhetzung oftmals besonders akribisch, um den „Hassverbrecher“ ausfindig zu machen. Umfangreiche Überwachungs- und Aufzeichnungsmaßnahmen sind die Folge.
Eine Volksverhetzung kann durchaus empfindliche Geld- und Haftstrafen zur Folge haben. Verweigern Sie jegliche Aussage gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und suchen Sie sich umgehend einen auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt.