Anwalt für Meinungsfreiheit > Corona  > Bezeichnung „Corona-Leugner“ abmahnbar!

Bezeichnung „Corona-Leugner“ abmahnbar!

Bezeichnung „Corona-Leugner“ jetzt abmahnbar!

Nehmen Sie Ihr Recht wahr und mahnen Sie solche Bezeichnungen ab. Denn mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar diesen Jahres ist die Bezeichnung „Corona-Leugner“ eine sogenannte Tatsachenbehauptung.

Wie es der Name „Tatsachenbehauptung“ schon sagt, ist eine Äußerung, welche unter diese Definition fällt, eine Behauptung, welche als Wahrheit deklariert wird.

Für die Verwirklichung des Straftatbestandes der üblen Nachrede, § 186 StGB, wird nämlich das Behaupten bzw. Verbreiten einer solchen falschen Tatsache benötigt. Sollte dies sogar öffentlich, zum Beispiel auf einer Versammlung, geschehen, so beträgt der Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Nehmen Sie Ihr Recht wahr und schützen Sie Ihre Persönlichkeitsrechte. Sie können somit neben der Unterlassung auch eine Berichtigung fordern und ggf. sogar Schadensersatzansprüche geltend machen.

Es darf nicht sein, dass Sie aufgrund Ihrer freien Meinungsäußerung in Ihren Persönlichkeitsrechten beschnitten werden. Hier schafft dieses Urteil den möglichen Rahmen, gegen eine solche Bezeichnung gegen Sie anzugehen. Lassen Sie sich derartige Äußerungen auf keinen Fall gefallen und stehen Sie für Ihr Recht ein. Ich unterstütze Sie dabei und kämpfe für Sie.

Ich bin Rechtsanwalt Dubravko Mandic und ich verteidige Ihr Recht auf freie Meinungsäußerung. Kontaktieren Sie mich und wir kämpfen gemeinsam für Ihr Recht!

Dubravko Mandic