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Rechtsschutz gegen Corona-Verfügungen der Polizei, Länder und Kommunen

Beitragsbild Corona Krise

Aufgrund der globalen Pandemie haben die Länder, bspw. Baden-Württemberg mit der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17.03.2020 weitreichende Maßnahmen getroffen, die das Leben im öffentlichen Raum stark einschränken. Das führt bei vielen in der Bevölkerung zu Unsicherheiten darüber, was denn nun erlaubt oder verboten ist und führt im Einzelnen dazu, dass bei der Durchführung alltäglicher Dinge praktisch immer die Gefahr einer Kriminalisierung droht. Die im Raum stehenden Straftaten sind nicht unerheblich und es sollte nicht darauf vertraut werden, dass „es schon die Richtigen trifft“. Schon ein Blick auf Straße reicht, um zu sehen, dass die Polizei sehr selektiv vorgeht: Drogenabhängige oder Asylbewerber stehen oft noch immer in Gruppen umher und werden nicht gleich angegangen. Im Folgenden soll daher eine kurze rechtliche Bewertung erfolgen.

Grundsätzlich gilt, dass die Länder und Gemeinden ihre Verordnungen/Allgemeinverfügungen auf das Infektionsschutzgesetz stützen. Als Rechtsgrundlage soll hierbei konkret § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG fungieren, welcher zu „notwendigen Schutzmaßnahmen“ gegen „Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider“ ermächtigt und insoweit die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) einschränkt.  Aktuell werden aber nicht nur Kranke adressiert, sondern prinzipiell die gesamte Bevölkerung. Dafür wurde das IfSG aber nicht konzipiert.

Sind die staatlichen Maßnahmen rechtmäßig?

Natürlich bestehen größte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnungen, da eine allgemeine Ausgangsperre einen scherwiegenden Grundrechtseingriff darstellt und ein solcher immer einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage bedarf. Eine abstrakt generelle Ausgangsperre lässt sich nicht ohne weiteres auf § 28 Abs. 1 und 2 IfSG stützen, sondern wenn überhaupt, dann nur nach § 32 IfSG.

28 Abs. 1 S. 2 bestimmt, dass die zuständigen Behörden nur solange Maßnahmen treffen können, „bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“. Das Verbot ist also nicht selbst eine Schutzmaßnahme, sondern begleitet eine solche. Hier stellt sich bereits das erste Problem auf: Je größer der Grundrechtseingriff, desto bestimmter muss die parlamentarische Rechtsgrundlage sein. Das Parlament muss nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip die Maßnahmen möglichst genau vorherbestimmen.

Ob diese Verordnungen wirklich gelten oder vielleicht nichtig sind, ist für Sie als Bürger keine Nebensächlichkeit. Denn § 75 IfSG sieht nicht unerhebliche Strafdrohungen, nämlich Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vor. Bestraft werden soll, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt. Da manche Verordnungen bestimmen, dass Sie sich nicht ohne triftigen Grund im öffentlichen Raum aufhalten dürfen, werden Sie im Grunde mit Verlassen der Wohnung schon zum Straftäter und gemeinen Ganoven.

Die Stadt Freiburg setzte ein allgemeines Betretungsverbot für öffentliche Orte in Kraft, nahm davon aber diejenigen aus, die „alleine, zu zweit, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren“ (2f der Verfügung) die Orte betreten. Man atmet regelrecht auf, dass es nicht verboten zu sein scheint, wenigstens alleine vor die Türe zu gehen, nur um dann festzustellen, dass diese Ausnahmen nicht für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu gelten scheinen: „Die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist nur für Betretungen gemäß Ziffer 2 Buchstaben a) bis e) zulässig…“ Wer also alleine oder mit seinen Kindern einfach so mit dem Bus in die Stadt fährt, weil heute schönes Wetter ist, der macht sich nach § 75 iVm mit der Verfügung der Stadt Freiburg strafbar.

Wann ist es legitim die Wohnung zu verlassen und wer steht in der Beweispflicht?

Wie soll das überprüft geprüft werden, ob man zu einem legitimen Zweck die Wohnung verlassen hat und sich jetzt im Freien bewegt? Anders als bei gewöhnlicher Kriminalität, derer man sich verdächtig macht, wenn man irgendetwas Ungewöhnliches tut, setzt die Strafbarkeit hier bei äußerlich völlig normalem Verhalten an: beim Spazieren auf der Straße, bei der Fahrt zur Arbeit (geht er wirklich arbeiten oder möchte er etwa nur umherfahren?).

Irrsinnige Regelungen und Verordnungen führen zu tektonischen Verschiebungen im Gefüge unserer Rechtsordnung: ein wichtiger Grundsatz im Strafrecht ist der nemo tenetur -Grundsatz (nemo tenetur se ipsum accusare – niemand muss sich selbst belasten). Der Staat sorgt seit den Hexenprozessen von Amts wegen dafür, dass Ihnen Ihre Schuld in einem förmlichen Verfahren nachgewiesen wird. Sie müssen daran nicht mitwirken und haben das Recht zu schweigen. Nach den Corona-Ausgangssperren wird das alles umgedreht und Sie haben jetzt die Beweislast zu belegen, dass Sie einen vernünftigen Grund haben, sich im Freien zu bewegen.

Dies hat dazu geführt, dass erste Gerichte schon in Eilverfahren die Vollziehbarkeit der Anordnungen ausgesetzt haben. Sehen Sie dazu den Bericht hier:

Nach Klage gegen Ausgangsbeschränkungen: Der Freistaat muss nachbessern

Da diese Entscheidungen nur unmittelbar für diejenigen gelten, die auch geklagt haben, sollten auch Sie sich überlegen zu klagen, wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen. Viele Bürger sind jetzt unsicher, ob es ratsam ist, sich jetzt als Corona-Relativierer oder dergleichen – ein Begriff wird in Kürze sicherlich entwickelt werden – zu outen. Deshalb gehe ich am Schluss auch auf den Diskussionsstand zum Thema Virus und seiner Bekämpfung ein, denn da gingen die Meinungen der Mediziner von Beginn an auseinander:

Über den Coronavirus

An der Existenz des Virus auch nur zu zweifeln, ist Unsinn. Coronaviren sind seit den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts bekannt. 5 – 15 % von uns allen tragen diese Viren in sich, die bei Schwäche krankmachend sein können, aber sonst keine Rolle spielen. Das jetzt umlaufende Virus heißt Sars-Cov-2 und die dadurch u.U. ausgelöste Krankheit heißt Covid 19. Angeblich handele es sich um eine ganz neue Variante von Coronaviren, mit denen die Menschheit noch nie vorher konfrontiert gewesen sei – vielleicht aber auch nur eine neue Mutation? Viren veranlassen die Wirtszellen Viren zu reproduzieren. Dabei werden die Wirtszellen immun gegen das Virus, das damit nur durch ständigen Wandel überstehen kann.

Der Verlauf der jetzigen „Pandemie“ ist vergleichbar und ganz ähnlich einer Grippeepidemie. Die Infektiosität, d. h. die Zahl der Menschen, die ein Infizierter ansteckt, liegt in der gleichen Größenordnung von 2-3, Corona angeblich bis 2,3 bis 3,4.

80 – 90% aller Infizierten haben nur leichte grippeähnliche oder keine Symptome und werden deshalb nicht erfasst. Die Sterblichkeit wird sehr unterschiedlich zwischen 0,4 und 5% angegeben. Da gibt es noch große Unsicherheiten. Das RKI (Robert Koch Institut) widmet dem unter Punkt 8 des folgenden Links eine ganze Seite.

Robert Koch Institut – Steckbrief Coronavirus

 

Falschmeldungen zu täglichen Todesfällen

 

Staatliche Maßnahmen sind jedoch Realität

Ganz real sind aber die krassen Eingriffe des Staates in unser Alltagsleben und die Maßnahmen in Richtung weiterer Vergemeinschaftung von Schulden. Durch die plötzliche „Notstandsgesetzgebung“ werden nur weitere irreparable Schneisen in den Rechtsstaat geschlagen. Seit der Eurorettung nutzt die Regierung „besondere Lagen“, um Geld in bestimmte systemrelevant eingestufte Firmen und Banken zu lenken.

Bei aller Euphorie über diese Retterei sollte man im Auge behalten: der aktuelle Rettungsschirm bedient vor allem die Interessen der Großunternehmen und deren Banken und ist ein verdeckter Bankenrettungsschirm. Die 600 Milliarden aus dem WSF gehen nicht an Großunternehmen sondern staatsgarantieren die Kredite der Banken an die Firmen, die man für überlebenswürdig hält, hinzu kommen 750 Milliarden der EZB, um faule Firmenanleihen aufzukaufen, also satte 1.350 Mia Staatsgarantie an Banken, die jetzt selektieren können, wer überlebt und wer nicht und wer fusionieren muß. 50 Milliarden gehen als Bankkreditabsicherung an kleine und mittlere Unternehmen, dazu gibt es Zuschüsse an diese kleinen Unternehmen mit ca. 500 € monatlich pro MA, was bei weitem nicht die Sozialversicherung deckt. Davon können diese Firmen nicht überleben. Die ganz große Masse der Betroffenen Unternehmen bekommt die Brotsamen des Pakets. Auch dabei kann die Bank noch selektieren und entscheiden, wer überleben darf und wer nicht. Das Kurzarbeitergeld trägt die Al-Versicherung, also die betroffenen Beitragszahler selbst, per Umlage. Summa summarum: der Krieg reich gegen arm wird fortgesetzt unter Pandemiebedingungen. Wie lange das noch anhält weiß niemand, gewiss ist jedoch, dass der Medianwert von gegenwärtig 35.000 USD in Deutschland weiter nach unten fällt, denn irgendwo müssen die Bankgarantiesummen im Ausfall ja herkommen.

Spahn bekommt nur vordergründig mehr Macht. Er ist nur eine Marionette, durch welche das System Merkel weitere entscheidende Schritte zur Verplanwirtschaftung unternimmt.