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Verfahren eingestellt: Gefälschter Impfpass

Verfahren eingestellt: Gefälschter Impfpass

In der Sache von Impfpassfälschungen kann die Rechtsanwaltskanzlei Mandic Erfolge verzeichnen, auf die man aber warten muss.

Bekanntlich sind Impfpassfälschungen vor dem 24.11.2021 nicht strafbar, denn eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB kam nicht in Betracht, da die §§ 277, 279 StGB die spezielleren Normen sind. Der § 267 StGB kommt bei Vorliegen eines gefälschten oder unechten Gesundheitszeugnisses nicht zur Anwendung (OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 Ws 732/21 -, Rn. 16, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 3 Qs 38/21 -, Rn.6, juris; LG Hechingen Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 3 Qs 77/21, BeckRS 2021, 42275 Rn. 14, beck-online; Heine/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, § 277 StGB Rn. 12; Erb Münchener Kommentar zum StGB, § 277, Rn. 9).

277 StGB bestraft die „Fälschung von Gesundheitszeugnissen“, bzw. die Verwendung eines falschen Gesundheitszeugnisses (Impfpasses). Dies liegt bei Impfpassen unzweifelhaft vor, allerdings wird, nach der alten Fassung, zusätzlich noch ein Vorlageadressat im Sinne einer Behörde verlangt. Eine Apotheke fungiert jedoch als private Einrichtung (Erb Münchener Kommentar zum StGB, § 277, Rz. 8; OLG Stuttgart 25.9.2013 – 2 Ss 519/13, NJW 2014, 482 (483); LG Osnabrück, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – Qs 38/21 -, Rn. 9, juris; LG Hechingen Beschluss vom 13. Dezember 2021 – Qs 77/21, BeckRs 2021, 42275 Rn. 12, beck online).

Die Übertragung von öffentlichen Aufgaben auf Apotheker, führt jedoch nicht dazu, dass Apotheker wie Behörden zu behandeln sind, da sich bereits aus den Legaldefinitionen des § 11 Abs. 1 Nr. 2c) und Nr. 4a) StGB ergibt, dass zwischen Behörden und sonstigen Stellen, welche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, unterschieden wird (LG Kaiserslautern Beschluss vom 23. Dezember 2021 – 5 Qs 107/21, BeckRS 2021, 41301 Rn. 10, beck online; LG Osnabrück, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – Qs 38/21 -, Rn. 11, juris).

Dadurch ist die Fälschung eines Impfpasses vor dem 24.11.2021 nicht strafbar. Dies ist zwar inzwischen allgemeine Meinung, jedoch kommt von den Staatsanwälten dazu selten eine Reaktion. Ob es schlichte Überforderung durch die Anzahl der Verfahren oder Durchsetzung einer politischen Justiz ist, lässt sich nicht sagen. Jedenfalls ist auch weiterhin ein Kampf für die Rechtsstaatlichkeit (nulla poena sine lege) nötig.

So konnte auch einem Mandanten nun geholfen werden, der angeblich im September eine Impfpassfälschung begangen haben soll. Dieses Verfahren wurde nun eingestellt, da das Verhalten eben nicht strafbar war. Jedoch bringt dies die Staatsanwaltschaft nicht davon ab, erstmal Strafbefehle zu erlassen und Klagen zu erheben.

Daher empfiehlt sich: Suchen Sie Rechtsschutz und bleiben Sie hartnäckig, selbst eine Geldstrafe ist hier nicht nötig und auch nicht angebracht.

Impfpassfälschungen ab dem 24.11.2021

Seit der Gesetzesänderung geht nun die Justiz einen anderen Weg. Ab dem 24.11.2021 ist die Fälschung von Gesundheitszeugnissen nicht mehr vorrangig strafbar, sondern im Gegenteil nachrangig. Damit soll nun eine Impfpassfälschung eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung nach § 267 StGB bedeuten. Damit ist nun der Strafrahmen beachtlich höher von maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe zu nun maximal fünf Jahren. Ein solcher Strafrahmen steht nicht mehr im Verhältnis mit der Tat, sondern entspricht lediglich einer politisch gewollten Strafverfolgung.

Jedoch ist zweifelhaft, ob die Strafbarkeit nach § 267 überhaupt sinnig ist.

Denn richtigerweise dient § 267 in erster Linie dem Schutz des einzelnen vor der Gefahr, durch die Vorlage unechter Urkunden im Rechtsverkehr zu für ihn nachteiligen Dispositionen veranlasst zu werden ((MüKoStGB/Erb, 3. Aufl. 2019, StGB § 267 Rn. 2; NK-StGB/Puppe/Schumann, 5. Aufl. 2017, StGB § 267 Rn. 1). Niemand, dem ein falscher Impfpass vorgelegt wird, wird zu solchen nachteiligen Dispositionen veranlasst. Keine Apotheke hat einen Nachteil dadurch, dass ein falscher Impfpass hergestellt wird.

Auch die Sicherheit und Zuverlässigkeit im Rechtsverkehr im Sinne des Beweisverkehrs soll geschützt werden (RGSt 50, 420 (421); 56, 235 (236); 76, 233; BGHSt 2, 50 (52); Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl. 2018, StGB § 267 Rn. 1; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, 30. Aufl. 2019, StGB § 267 Rn. 1). Jedoch ist es fraglich, ob der Nachweis einer erfolgten Impfung im Rechtsverkehr von Bedeutung ist, da es im Rechtsverkehr des alltäglichen Wirtschaftslebens nicht von Bedeutung ist, sondern vielmehr im Interesse der Behörden. Daher ist die Fälschung von Impfpässen schon nicht vom Schutzweck erfasst.

Trotzdem wird dieser Weg auch weiterhin eingeschlagen. Wie aus den Strafverfahren hervorgeht, reicht jede Unregelmäßigkeit im Impfpass schon aus, sodass Apotheker die Dokumente an die Polizei weiterleiten und damit den Vorgang zum Strafbefehl in Bewegung setzen. Die Aktenlage zeigt insbesondere, dass viele Apotheker übereifrig bei der Suche nach Fälschungen sind.

Gründe zur Anzeige waren bereits eine Abweichung von Wohnort und Ort der Impfung. Eine Impfung in Hamburg beim Wohnort in Süddeutschland wäre ein Indiz der Fälschung, genauso auch bestimmte Arztunterschriften oder „falsche“ Chargen. Denn oftmals werden die Chargen in Datenbanken nicht gefunden. Ein Indiz reicht den Behörden, um den Stein ins Rollen zu versetzen.

Diese nicht gefundene Chargennummern werden dann als Beweis angeführt, dass Impfungen nicht stattfanden, auch wenn es nur beweist, dass eine Aufzeichnung nicht stattfand. Ob eine lückenlose Dokumentierung gab, ist nämlich überhaupt nicht klar. Viele Ärzte impften auch inoffiziell abends, da sonst der Impfstoff wegen mangelnder Kühlung verdorben wäre. Ob diese trotzdem, die Impfungen dann ordentlich aufzeichneten, ist zumindest zweifelhaft.

Daher ist nun die Gefahr groß, auch als Geimpfter der Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Die Verfolgung von gefälschten Impfpassen schlägt um sich und wird auch eine Vielzahl von unschuldigen treffen.

Jedoch ist die Voraussetzung einer Urkundenfälschung, dass der angegebene Austeller der Urkunde nicht der wahre Aussteller ist. Dies ist nur der Fall, wenn die Arztunterschrift gefälscht ist. Ob eine Impfung stattfand und aufgezeichnet wurde, ist dabei völlig unerheblich, denn es kommt gerade nicht darauf an, ob die Urkunde inhaltlich falsch ist.

Eventuell wird der Gesetzgeber seine Entscheidung, die Urkundenfälschung bei Verwendung von gefälschten Impfpässen für vorrangig zu erklären, bereuen.

Daher sind auch weiterhin vielseitige Verteidigungsmöglichkeiten gegeben und die rechtliche Lage noch lange nicht entschieden.

Was nun?

Es trifft vor allem Bürger, die noch niemals mit dem Gesetz in den Konflikt kamen. Diese werden kriminalisiert und sehen sich jetzt mit Hausdurchsuchungen und Strafbefehlen konfrontiert.

Gegen einen Strafbefehl können Sie nur innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Besser ist es schon vor dem Strafbefehl Kontakt zu einem Strafverteidiger aufzunehmen. Ich verteidige Sie bundesweit, kann aber auf Wunsch auch Kollegen in Ihrer Region empfehlen.