Die Hausdurchsuchung als politische Waffe gegen Regimekritiker
Am 26.04.21 hat die Polizei die Wohnung, das Büro und den PKW desjenigen Weimarer Richters durchsucht, der im April einen Beschluss gegen Corona-Maßnahmen gefasst hatte. Auch ein Handy wurde beschlagnahmt. Dem Richter werde im Zusammenhang mit dem Beschluss Rechtsbeugung vorgeworfen. Hier ein Bericht eines objektiven Mediums
Auffällig sind bei solchen politisch konnotierten Sachverhalten die Reaktionen der Fachkollegen. Strafverteidiger legen sich für Drogendealer voll ins Zeug und behaupten auch bei fernliegenden Konstellationen Beweisverwertungsverbote und die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung. Trifft es mal einen Regimegegner, dann beeilen Sie sich oft zu erläutern, dass schließlich ein dringender Tatverdacht vorgelegen habe. In diesem Fall: Rechtsbeugung sei naheliegend, hinter dem Richter stehe womöglich ein Netzwerk. Ohne Not übernimmt man einfach das Narrativ der Regierung und der ihr hörigen Medien.
Wie ich bereits mehrfach betont habe, ist politische Justiz weniger durch illegale, sondern vielmehr durch selektive Rechtsanwendung gekennzeichnet. Was bedeutet das? In vielen Fällen wird es nämlich so sein, dass tatsächlich ein Tatverdacht besteht. Gerade bei Äußerungsdelikten kommt es am Ende nur auf die Auslegung des Art. 5 GG durch die Gerichte an. Der Tatbestand der Volksverhetzung oder Beleidigung wird zunächst mal objektiv erfüllt sein. Ähnlich ist es mit der Rechtsbeugung im Falle des Weimaraner Richters, wenn man die Sichtweise der Staatsanwaltschaft gelten lassen will. Es bestehe der Anfangsverdacht, „dass er sich bei dieser Entscheidung einer Beugung des Rechts schuldig gemacht hat, indem er sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hat, seine Entscheidung also von den gesetzlichen Vorschriften nicht mehr getragen wird, so dass sie willkürlich erscheint“.
Natürlich ist der Vorwurf der Willkür angesichts der schieren Länge des Beschlusses aus Weimar hanebüchen. Jedenfalls was den Anfangsverdacht angeht, wird man diesen Vorwurf sehr sehr vielen Richtern in allen Rechtsgebieten machen können. Verfahren wurden regelmäßig jedoch keine eingeleitet, weil es an dem politischen Willen fehlte. Dieses Verfahren wurde auch deshalb eingeleitet, weil es die Regierung wünschte und weil es mindestens 11 Strafanzeigen gab. Diese Strafanzeige kommen oft auch aus Parteikreisen und sind selbstredend politisch motiviert.
Der Verteidiger des Richters erklärte , der Vorwurf der Rechtsbeugung sei “objektiv und subjektiv völlig unhaltbar”. Weiter sagte Rechtsanwalt Gerhard Strate: “Was der Richter geschrieben hat, mag mit guten Argumenten bestritten werden, es ist aber sorgfältig begründet und keineswegs abwegig. Hier den Vorwurf der Rechtsbeugung zu erheben, kann nur eine Justiz, die im vorauseilenden Gehorsam die zu erwartenden Gängelungen durch die Exekutive schon vorwegnimmt.“
Seit dem Aufstieg der AfD und der Hetze gegen den sogenannten Rechtspopulismus sind Hausdurchsuchungen gegen ganz normale und sonst unbescholtene Bürger an der Tagesordnung. Sie sind ein probates Mittel, um die Hemmschwelle zur Artikulation von Regierungskritik in den sozialen Medien möglichst hoch zu halten. Hierbei schreckt das Regime Merkel konsequenterweise auch nicht davor zurück tief in den eigenen Apparat hinein zu greifen und auch dort „aufzuräumen“. Hausdurchsuchungen etwa bei Abgeordneten der AfD wegen vorgeschobener Delikte sind Teil der Strategie, die Opposition mit Hilfe des Inlandsgeheimdienstes Verfassungsschutz und der Medien „unmöglich zu machen“ und zu brandmarken. Die Masse der Bürger lässt sich auf juristische Spitzfindigkeiten und akademische Diskurse gar nicht erst ein. Was ankommt ist die Botschaft: lass Dich mit denen nicht ein, das ist gefährlich. Wer sich davon nicht beeindrucken lässt, verfügt über eine besondere psychische Verfassung. Daher finden sich in den Reihen der Querdenker auch Personen, die auf Normalbürger wiederum abschreckend wirken. Das verstärkt dann den vom Regime gewünschten Effekt der Ausgrenzung. Die Ausgegrenzten erscheinen dann auch tatsächlich exzentrisch und abnormal.
Juristisch ist es so, dass Hausdurchsuchungen nicht schon dann rechtmäßig sind, wenn eine Straftat vorlag. Dies gilt insbesondere für Äußerungsdelikte im Netz. Hierzu äußerte sich das Landgericht Karlsruhe wie folgt:
„Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird. Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Zwangsmaßnahme muss zur Ermittlung und zur Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein. Auch muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen. … An diesem Maßstab gemessen erweist sich die Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten als unverhältnismäßig. Die zu ermittelnde Straftat ist angesichts der nach § 185 StGB für eine nicht mittels einer Tätlichkeit begangene Beleidigung vorgesehenen Strafandrohung von höchstens 1 Jahr Freiheitsstrafe lediglich von geringem Gewicht (vgl. BVerfG a. a. O. ). Die Beweisbedeutung der möglicherweise aufzufindenden Gegenstände war zudem ebenfalls nur gering. Die Tat, deren Begehung vom Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten wurde, war bereits vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses und seiner Durchführung weitgehend aufgeklärt, die Beweise mit den Ausdrucken des Facebook-Profils ausreichend gesichert. Dass eine dritte Person ohne Wissen des Beschuldigten das auf seinen Namen lautende Facebook-Profil zur Tatausführung missbraucht haben könnte, erscheint mangels irgendwelcher dafür sprechender Anhaltspunkte als rein theoretische Möglichkeit, die keine abweichende Beurteilung der Beweisbedeutung zu rechtfertigen vermag.“
Im Zuge des Kampfes gegen Rechts oder allgemein dem Kampf „gegen Hass und Hetze“ werden jeden Monat hunderte Wohnungen durchsucht. Was diese Fälle mit dem Fall des Richters von Weimar und seiner angeblichen Rechtsbeugung gemeinsam haben ist der Umstand, dass es für die Strafbarkeit wenig auf die aufgefundenen „Beweismittel“ ankommt. Ob eine Rechtsbeugung vorliegt bemisst sich allein an dem Urteil, welches jedermann zugänglich ist. Ebenso sind die Äußerungsdelikte regelmäßig gut ausermittelt und die Beschlagnahme des Notebooks wird keine Hinweise darauf liefern wer eigentlich dieses am Tattag benutzt hatte. Regelmäßig wurde der Beschuldigte bereits als Nutzer eines bestimmten Facebookprofils identifiziert und er wird sich nicht damit heraus reden können, sein Kind oder Frau habe den Beitrag auf Facebook abgesetzt. Eine Verteidigung hat dann vor allem auf die rechtliche Würdigung abzustellen.
Rechtsanwalt Dubravko Mandic und seine Kooperationspartner haben über die Jahre großes Praxiswissen bei der Verteidigung in politisch motivierten Prozessen erworben und können Sie umfassend in diesem heiklen Bereich beraten und vertreten.
Für weitere Informationen, kontaktieren Sie gern die Rechtsanwaltskanzlei Dubravko Mandic in Freiburg:
Rechtsanwalt Freiburg – Dubravko Mandic