Erfolgreiche Verteidigung gegen Strafbefehl wegen Volksverhetzung in der schwäbischen Provinz
Täglich werden wir mit Meldungen und Videos konfrontiert, welche Gewalt von Migranten/Asylbewerbern gegen Deutsche zum Inhalt haben. Es sind oft normale Bürger aus der arbeitenden Bevölkerung, die sich abends am PC den Frust von der Seele schreiben und dabei manchmal auch Grenzen überschreiten. Ein Heer von politisch links stehenden Personen macht im Netz nichts anderes als kritische Kommentare zu sichern und der Polizei zu melden. So auch im Falle meines Mandanten, der ein Video teilte, in welchem orientalisch aussehende Einwanderer aggressiv gegenüber einer deutschen Familie auftraten und dabei auch handgreiflich wurden
Ein anderer Nutzer hatte das Video mit den Worten „Moslemisches, asoziales Dreckspack in
Deutschland – wie lange noch???“ veröffentlicht, worauf mein Mandant das Video mit seinem Kommentar „Warum schlagen sie dieses Rattenpack nicht zusammen und fertig“.
Der Mandant erhielt einen Strafbefehl über 90 Tagessätze wegen Volksverhetzung. Er soll mit Rattenpack grundsätzlich alle Moslems in Deutschland gemeint haben. Gegen sie soll er zum Hass aufgestachelt und sie verächtlich gemacht haben. Die Staatsanwaltschaft hatte einfach den kompletten Absatz 1 des § 130 StGB abgeschrieben und nicht näher erläutert worin genau die Erfüllung des Tatbestandes zu sehen ist. § 130 Abs. lautet:
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
In meiner Verteidigungsschrift hatte ich mit Prof. Wolfgang Mitsch argumentiert, das Tatbestandsmerkmal „Aufstacheln zu Hass“ sei ein Erfolgsdelikt und das Gericht müsse nachweisen, dass durch die Äußerung meines Mandanten irgendjemand in seinem Hass gesteigert oder überhaupt Hass geweckt worden sei. Mithin dürfe nicht verkannt werden, dass der Mandant lediglich auf ein bestimmtes, wohl kriminelles Handeln einer konkreten Gruppe von Migranten, Bezug nahm. Es ist nicht so gewesen, dass er pauschal Migranten oder Moslems verächtlich machen wollte. Der Mandant betonte zudem selbst mit Moslems befreundet zu sein.
Ich argumentierte weiter, asoziales Verhalten dürfe auch als solches bezeichnet werden. Straftäter härter bestrafen zu wollen, als es das Gesetz vorsehe, sei auf Stammtischen mithin üblich. Gerade vor dem Hintergrund des staatlichen Versagens bei der Verfolgung von auch schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – Stichwort Silvester 2016 in Köln – durch Ausländer, entsteht bei manchen Bürgern der Eindruck, schwerere Strafen oder körperliche Züchtigungen würden die Kriminalität wirksamer bekämpfen. Mithin stelle sich die Äußerung als schlichte, aber derb ausgedrückte Missbilligung des Verhaltens der im Video zu sehenden orientalischen Migranten dar. Dies sei keine Volksverhetzung.
Der Mandant wurde am Ende nur verwarnt. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist die mildeste Strafe, die ein Gericht verhängen kann. Sie wird nur bei Straftaten von geringem Gewicht angewandt. Es handelt sich um eine „Geldstrafe auf Bewährung“. Die für den Verwarnten günstige Besonderheit der Verwarnung mit Strafvorbehalt liegt darin, dass die Eintragung nach Ablauf der Bewährungszeit aus dem Bundeszentralregister entfernt wird (§12 Absatz 2 BZRG). Sie kann dann unter keinen Umständen mehr im Führungszeugnis erscheinen und in keiner Weise mehr zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 51 BZRG). Eine „normale“ Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen wird für gewöhnlich erst nach fünf Jahren aus dem Bundeszentralregister entfernt, höhere Geldstrafen sogar erst nach zehn Jahren. Eine Erledigung des Strafverfahrens auf diese Weise ist für den beruflich erfolgreichen Mandanten mit Führungsverantwortung in einem Unternehmen eine große Erleichterung, auch wenn er dafür noch eine höhere Geldauflage in Kauf nehmen musste.
Für weitere Informationen, kontaktieren Sie gern die Rechtsanwaltskanzlei Dubravko Mandic in Freiburg:
Rechtsanwalt Freiburg – Dubravko Mandic