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Unfassbar: Beate Bahner in Psychiatrie eingeliefert

Beate Bahner in Psychiatrie

Fürsorgliche Aufnahme in die Psychiatrie nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz – PsychKHG)

Die sogenannte Corona-Pandemie hat dafür gesorgt, dass viele Grundrechte eingeschränkt wurden. Personen, die sich nicht an die Verordnungen und Verfügungen halten wollen, droht ein hohes Bußgeld oder gar ein Strafverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Grundrechtsaktivistin und Rechtsanwältin Beate Bahner sorgte für Unruhe und Schlagzeilen, als sie einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht und eine Demonstration ankündigte. Die Staatsanwaltschaft Heidelberg leitete umgehend Ermittlungen wegen Aufforderung zu Straftaten ein. Wann hatte zuletzt eine Staatsanwaltschaft solche Ermittlungen gegen Antifagruppen angekündigt, welche regelmäßig unverhohlen zu Straftaten gegen politisch missliebige Patrioten aufrufen? Denn auch die Durchführung nicht angemeldeter Versammlungen, oft allein zur Störung angemeldeter und genehmigter Wahlkampfstände der AfD, ist nach § 26 Nr. 2 VersG strafbar. Politische Justiz offenbart sich demnach nicht in schwer nachzuweisender Rechtsbeugung im Einzelfalls, sondern in selektiver Rechtsanwendung nach politischer Opportunität im Einzelfall.

Will man den Fall Bahner richtig einordnen, muss man sich zunächst die allgemeinen Voraussetzungen einer Einweisung vergegenwärtigen.

Grundsätzlich können nur bei besonders schwerwiegenden Gründen durch richterliche Anordnung oder Polizeigewalt die Betroffenen eingewiesen werden. Gesetzliche Grundlage ist bei den meisten Bundesländern hierfür das (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz – PsychKHG). Dabei muss der Betroffene eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellen. Erfolgt die Einweisung unter Polizeizwang, muss spätestens innerhalb von 48 Std. der Betroffene einem Richter vorgeführt werden. Dieser trifft die Entscheidung, ob eine akute Gefahr für die Person bzw. Dritte vorliegen. Die Einweisung erfolgt in der Regel gegen den Willen des Betroffenen.

Unter Eigen- bzw. Fremdgefährdung versteht man, wenn Leib, Leben oder Gesundheit der Betroffenen oder anderer Personen durch eine psychische Erkrankung gefährdet sind. Für die Regelung sind die Bundesländer zuständig, so hat bspw. Bayern die strengsten Maßnahmen getroffen und eine kleinere Hürde für die Einweisung festgelegt, hier kann bereits eine Gefahr bei der Gefährdung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung bejaht werden. Unstreitig liegt eine Selbstgefährdung auch bei Suizidversuchen oder Mordgedanken vor, die eine Einweisung in eine Psychiatrie rechtfertigen.

Am Beispiel von Frau Beate Bahner ist die Sache ganz einfach zu subsumieren. Frau Bahner hatte auf ihrer Webseite zum Widerstand gegen die Corona Maßnahmen und zu einer Demonstration, also gegen das Versammlungsverbot, aufgerufen. Hier könnte man bereits eine Gefährdung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung bejahen, allerdings ist das in Baden-Württemberg nicht gesetzlich geregelt und daher kein Grund für eine Einweisung. Inwieweit der „sehr verwirrte Eindruck“ hier ausreicht und die Situation der Verhaftung konkret vor sich ging, bleibt zunächst unklar. Die widersprüchlichen Pressemitteilungen von Staatsanwaltschaft und Polizei tragen hierzu nicht viel zur Aufklärung bei. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft hier keine Befugnis, eine Einweisung anzuordnen, das ist soweit richtig, die Polizei greift hier selbstständig ein, das ist durch die Generalklausel im Polizeigesetz geregelt. Hier nahmen die Beamten bei Frau Bahner angeblich eine Eigen- und Selbstgefährdung an.

Sowohl Staatsanwaltschaft wie auch Polizei distanzieren sich jeder auf ihre Art davon etwas mit der Einweisung zu tun zu haben. Das ist nach der Systematik des (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz – PsychKHG) auch richtig. Die Polizei wird nur nach der Generalklausel tätig und verbringt die der Gefährdung verdächtige Person nur in den Bereich der anerkannten Einrichtung nach § 14. Dort erfolgt dann durch Ärzte die Prüfung der Notwendigkeit der „fürsorglichen Aufnahme und Zurückhaltung“ nach § 16:

„(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen, und erscheint eine sofortige Unterbringung erforderlich, so kann eine anerkannte Einrichtung eine Person aufnehmen oder zurückhalten, bevor die Unterbringung beantragt oder angeordnet ist.“

Ob Frau Bahner auf diese Weise festgehalten wurde ist nicht bekannt. Wäre dem so und hätte sie der Aufnahme nicht zugestimmt, hätte nach § 16 Abs. 4 spätestens am Dienstag zwölf Uhr der Unterbringungsantrag beim Amtsgericht Heidelberg gestellt werden müssen:

„(4) Die anerkannte Einrichtung hat den Antrag auf Anordnung der Unterbringung unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des zweiten Tags nach der Aufnahme oder Zurückhaltung abzusenden, falls eine weitere Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person erforderlich erscheint. Fällt die Aufnahme oder Zurückhaltung auf einen Freitag, ist der Antrag spätestens bis zum darauffolgenden Montag, zwölf Uhr, zu stellen.“

Aktuell ist nicht bekannt wie genau weiter verfahren wurde.

Es erscheint sehr fragwürdig, ob der den Beamten durch Frau Bahner angeblich vermittelte Eindruck von Verwirrtheit und ihre Behauptung verfolgt zu werden, für eine Aufnahme ausgereicht hat. Die Regelungen öffnen dem Missbrauch jedenfalls Tür und Tor und mit Verbringen in die Einrichtung kommt eine Maschinerie in Gang, die nicht immer leicht zu stoppen ist.

In der Vergangenheit gab es einige Fälle, bei denen Menschen zu Unrecht in die Psychiatrie eingewiesen wurden. Zwar steht den Opfern in diesen Fällen eine Entschädigungszahlung zu, doch fallen diese nur sehr dürftig aus. Leider muss dann oft der Rechtsweg eingeschlagen werden und das ist oft langwierig und kräftezehrend, wie das Urteil vom OLG Karlsruhe vom 12.11.2015 zeigt. Der Kläger wurde 2007 (!) unrechtmäßig eingewiesen und der Weg der Instanzen zog sich. Die 25.000€ sind dagegen lächerlich, wenn man bedenkt was alles nicht ersetzt wurde.

Schon jetzt lässt sich sagen, dass die beteiligten Behörden von Polizei und Staatsanwaltschaft das erforderliche Fingerspitzengefühl vermissen ließen. Frau Bahner steht stellvertretend für Millionen verunsicherter und Corona-geängstigter Bundesbürger, denen durch das ganze Schauspiel vor allem eines vermittelt wird: Kritik an den Maßnahmen der Regierung ist unerwünscht.

Rechtsanwalt Dubravko Mandic und stud. Jur. Philip Stöcker

Update 15.04.2020 14:53 Uhr Zwischenzeitlich meldet t-online: „Eine Sprecherin der Medizinischen Fakultät des Universitätsklinikums Heidelberg sagte am Mittwoch auf t-online.de-Anfrage wörtlich: „Ich kann bestätigen, dass sie heute nicht mehr stationär Patientin ist.“ Weitergehende Auskünfte darf die Universitätsklinik nicht geben – Datenschutz und Patientenrechte wiegen schwer. Bahner hat an diesem Mittwoch eine Vorladung zur Polizei, die gegen sie wegen Aufrufs zu strafbaren Taten ermittelt.

Ein Telegram-Kanal „Beate Bahner“ verbreitete am Mittwoch, dass Bahner bereits am Dienstagabend entlassen worden sei. Über den Kanal war auch am Montag eine Sprachnachricht der Juristin zu ihrer Unterbringung verbreitet worden, die sich dann als authentisch bestätigte.

In der auch auf ihrer Homepage veröffentlichten neuen Nachricht erklärt Bahner, dass sie sich bei der Vernehmung bei der Kripo zur Sache äußern werde. Die Mitteilung ist im Sprachstil gehalten, in dem sich Bahner in den vergangenen Tagen geäußert hatte. Eine anwaltliche Vertretung benötige sie nicht, „nachdem nahezu die gesamte Anwaltschaft und nahezu die gesamte Justiz seit zwei Wochen (versagt) und damit (…) zur blitzschnellen Etablierung des monströsesten und ungeheuerlichsten Unrechtsregimes beigetragen haben, das die Welt je gesehen hat.““

RA Mandic: es stellt sich jetzt durchaus die Frage, weshalb die Polizei im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Vernehmung durchführt, obwohl sie eigentlich davon ausgeht, Frau Bahner sei verwirrt. Eine Vernehmung ohne Anwalt erscheint nicht angeraten, ist aber andererseits auch verständlich vor dem Hintergrund, dass tatsächlich sehr sehr wenige Juristen überhaupt gegen die Maßnahmen aufbegehren. Vielmehr wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, dass die Kollegin bei ihrem Eilantrag handwerkliche Fehler gemacht hat.