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Juristische Gefechtslage in der causa Andreas Kalbitz

Als erfahrener Richter eines Landesschiedsgerichtes der AfD und Prozessbevollmächtigter in diversen Prozessen nach Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Abgeordnete meiner Partei, erscheint es mir ein Bedürfnis, die Rechtslage nach dem neuerlichen Beschluss des Bundesvorstands zu erörtern.

 

Vorneweg: unsere Vorstände arbeiten in der Regel politisch und selbst als Juristen achten sie weniger darauf, juristisch wasserdicht zu arbeiten. Bei allem geht es mehr um den medialen Effekt und um die politische Beschädigung des Adressaten der Ordnungsmaßnahme. Das beginnt schon damit, dass die einschlägigen Normen kaum bekannt sind. Als der Streit um die IB los ging, gab es dazu keine Regelungen in der Satzung, aber auch keine Beschlüsse des Bundesvorstandes. Gauland wurde einmal dazu von den Medien zitiert: „es findet keine Zusammenarbeit statt.“

 

Die weitere Beschlusslage wurde den Mitgliedern der AfD eigentlich erst durch die Veröffentlichung des Gutachtens des Bundesverfassungsschutzes bekannt. Dort wurde die Äußerung Gaulands zusammen mit einem späteren Beschluss des Bundesvorstands zitiert. Ansonsten wurde dieser Streit im Wesentlichen von Nichtjuristen dergestalt ausgetragen, dass die eine Seite behauptete, die AfD sei mit der IB unvereinbar. Das bedeutete dann im Einzelfall, dass Ordnungsmaßnahmen daran anknüpften, dass jemand auf einer Demo neben einer Person lief, die dem IB-Block angehören soll.

 

Ich schicke dergleichen deshalb voraus, weil auch die causa Kalbitz nicht wirklich juristisch geklärt werden kann, weil die Rechtslage unklar ist. Das fängt schon bei den einschlägigen Satzungsbestimmungen an, die eine praktische Annullierung von Parteimitgliedschaften bewirken sollen. Das ist vom deutschen Parteienrecht nämlich so nicht vorgesehen. Hinzu kommt, dass das Satzungsrecht der AfD wie jedes Recht in Entwicklung begriffen ist. 2013 galt eine andere Satzung als heute. Ein weiterer Punkt ist, dass unser Recht auch für die ordentlichen Gerichte juristisches Neuland ist (weshalb man es beim Amtsgericht schon mal gar nicht erst versuchen sollte).

 

Kalbitz selbst liegt noch gar kein schriftlicher Beschluss vor. Wie bei jeder Kündigung ist dieses mit Gründen versehene Schreiben Gegenstand der dann folgenden juristischen Auseinandersetzung. Dennis Deppe hat dazu Vortreffliches geschrieben und man darf gespannt sein, was da eigentlich folgen wird:

 

„Der BuVo hat also gestern per Überrumpelungsantrag von Jörch Meuthen Kalbitz rückwirkend die Mitgliedschaft entzogen. Weil er auf seinem Antrag frühere Parteimitgliedschaften nicht genannt haben soll.

Den Antrag hat Meuthen durchbekommen, weil er die ganze 2. Reihe im BuVo durchtelefoniert hat bzw. hat durchtelefonieren lassen. So, jetzt war der Antrag durch und man ist damit stolz wie Bolle zur Presse gelaufen und hat den vermeintlichen Sieg gegen Rechts vorzeigt, um das Haupt getätschelt zu bekommen. Wie ein braver Köter das halt so gerne hat.

Und jetzt stellt sich raus, KEINER von den Kameraden, die dafür gestimmt haben, hat wenigstens mal die Grundlagen und die Rechtssicherheit eines Antrages geprüft, der voraussehbar bundesweite Schlagzeilen machen wird.

Sonst hätte man wohl gemerkt, daß man gar nichts hat, um diese Nummer zu beweisen. Und man hätte vermieden, die Partei zur bundesweiten Lachnummer zu machen, wie das nun passiert ist.

Der Meuthen hat echt den goldenen Bernd am Bande mit Schwertern und Eichenlaub verdient.

Man fragt sich, wie es menschenmöglich ist, daß gute 35.000, im statistischen Mittel wenigstens durchschnittlich intelligente Mitglieder sich von einem derartig inkompetenten Kasper vertreten lassen. Er kann es einfach nicht, wenn er nicht geführt wird. Genauso wie es auch die anderen Hirnakrobaten nicht können. Von Storch, angeblich Juristin, hat die geprüft? Nein. Haug, angeblich Jurist, hat der den Antrag geprüft? Nein.Wolf, angeblich Jurist, hat der den Antrag geprüft? Nein. Kuhs, angeblich Rechtspfleger, hat der den Antrag geprüft? Nein.“

 

Nun, das ist auch mein Eindruck. Da wird etwas nach alter Lucke- und Petry-Manier einfach durchgeprügelt. Was die Gerichte später entscheiden spielt für die Verantwortlichen keine Rolle. Es geht darum dem Establishment zu demonstrieren, dass man gegen rechts vorgeht. Genauso ist es den meisten Bürgermeistern egal, dass ihre, rechte Parteien treffende, Demoverbote später von Verwaltungs- und Verfassungsgerichten aufgehoben werden. Recht ist in diesem Zusammenhang nur Recht insofern, als es noch nicht vom antifaschistischen Gleichheitskonsens reformiert oder überrannt wurde. Recht ist für den gemeinen Bundesbürger eher das, was medial aufbereitet als wünschenswert empfunden wird. Ebenso erscheint die AfD für den Bundesbürger nur als eine Noch-Partei, eine, die noch nicht verboten wurde. Das wird auch einigen der Gründer bewusst gewesen sein und deshalb ist die Lucke-AfD von Anfang an bemüht den Extremismus-Vorwurf zu entkräften, gerade auch satzungsmäßig:

 

Die alte Satzung von 2013 sah in § 2 folgende Regelung vor.

„(3)Personen, die Mitglied einer Organisation sind, welche durch deutsche Sicherheitsorgane als extremistisch eingestuft wird oder die Mitglied einer Organisation waren, welche zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft durch deutsche Sicherheitsorgane als extremistisch eingestuft wurde, ohne dass diese Einschätzung rechtskräftig von den Gerichten aufgehoben ist, können nur Mitglied der Partei werden, wenn sie darüber im Aufnahmeantrag Auskunft geben und der Bundesvorstand sich nach Einzelfallprüfung für die Aufnahme entschieden hat.

(4)Verschweigt ein Mitglied bei seiner Aufnahme in die Partei eine laufende oder ehemalige Mitgliedschaft in einer nach Abs. 3 als extremistisch eingestuften Organisation oder leugnet diese, kann der Bundesvorstand die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung aufheben.“

 

Natürlich kennt das Parteiengesetz nicht eine sofortige Aufhebung von Parteimitgliedschaften. § 10 Abs. 4 PartG lautet:

 

„(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.“

 

Diese Vorschrift dient der Konkretisierung und Verwirklichung der grundgesetzlichen Forderung nach innerer Demokratie der Parteien, Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG. Wir bewegen uns hier nicht im juristischen Nebengebiet des bloßen Vereinsrechts, wo man sich missliebiger Personen vielleicht einfacher entledigen kann. Im Parteienrecht ist der Umgang mit Mitgliedern demokratietheoretisch systemrelevant und deswegen gerade auch von der Alternative für Deutschland besonders genau zu nehmen.

 

Die AfD hat es bei der Reform des alten § 2 aber nicht besonders genau genommen. Im Grunde genommen bediente man sich eines juristischen Tricks, eines wenig überzeugenden allerdings: um § 10 PartG zu umgehen bezeichnet der aktuelle § 2 Mitgliedschaften von Kalbitz und aller anderer je in Verdacht zu nehmender Personen als von Anfang an „auflösend bedingt“.

 

Pressemitteilung der Bundespartei

Bundesvorstand beschließt: Andreas Kalbitz ist nicht mehr Mitglied der Partei

 

„Berlin, 15. Mai 2020. Der Bundesvorstand der Alternative für Deutschland hat bei seiner heutigen Vorstandssitzung die Mitgliedschaft von Andreas Kalbitz in der AfD mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

 

Sieben Bundesvorstandsmitglieder stimmten für diesen Antrag, fünf stimmten dagegen, ein Vorstandsmitglied enthielt sich der Stimme.

 

Ausschlaggebend für den Beschluss war, dass Andreas Kalbitz nach Überzeugung der Mehrheit des Bundesvorstandes bei seiner Aufnahme die frühere Mitgliedschaft in der rechtsextremen und heute verbotenen „Heimattreuen Deutschen Jugend“ verschwiegen hatte.“

 

Auch dieser Pressemitteilung ist juristisch nicht wirklich zu entnehmen, was genau beschlossen wurde. Klar ist was Meuthen und seine Mitläufer antrieb und was das Ziel war, nämlich Kalbitz öffentlichkeitswirksam aus der Partei zu werfen. Wie sie das juristisch anstellen wollten, scheint ihnen selbst aber alles andere als klar gewesen zu sein. Obwohl mit Alexander Wolf und Beatrix von Storch zwei Rechtsanwälte (nach eigenen Angaben mit Schwerpunkt „Wirtschaftsrecht“) unter den Verschwörern sitzen!

 

Die Verwendung der Wendung „aufgehoben“ in Zusammenhang mit „sofortiger Wirkung“ legt nahe, dass die Verschwörer die aktuelle Regelung in § 2 mit dem Modell der auflösenden Bedingung „Feststellung des Verschweigens durch Beschluß“ im Sinne hatten. Danach soll die Mitgliedschaft mit Feststellung des Eintritts der auflösenden Bedingung enden, weil der zugrundeliegende Aufnahmebeschluss eben auflösend bedingt war. Man kann gut davon ausgehen, dass Meuthen, seine Berater und die Verschwörertruppe diese Konstruktion weder vor der Sitzung, während derselben noch danach beim Billigitaliener mit ein paar Pils auch nur im Ansatz verstandesmäßig durchdrungen hatten.

 

Aktuelle Regelung:

 

„(4) 1Personen, die Mitglied einer extremistischen Organisation sind, können nicht Mitglied der Partei sein. 2Als extremistisch gelten solche Organisationen, welche in einer vom Bundesvorstand beschlossenen und den Gliederungen übermittelten Unvereinbarkeitsliste aufgeführt sind. 3Der Konvent kann Bewertungen gemäß Satz 2 mit der Mehrheit seiner Mitglieder ändern.

 

(5) Personen, die Mitglied einer der in Absatz 4 bezeichneten Organisationen waren, können nur Mitglied der Partei werden, wenn sie darüber im Aufnahmeantrag Auskunft geben und der zuständige Landesvorstand sich nach Einzelfallprüfung mit Zweidritteln seiner Mitglieder für die Aufnahme entscheidet.

 

(6)  Verschweigt ein Bewerber bei seiner Aufnahme in die Partei eine laufende oder ehemalige Mitgliedschaft in einer in Absatz 4 bezeichneten Organisation, gilt ein gleichwohl getroffener Aufnahmebeschluß als auflösend bedingt, mit der Maßgabe, daß der Wegfall der Mitgliedschaft erst ab Eintritt der Bedingung stattfindet. 2Auflösende Bedingung ist die Feststellung des Verschweigens durch Beschluß des zuständigen Landesvorstands. 3Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Klage beim zuständigen Schiedsgericht erheben. 4Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.“

 

  • 4 Abs. 2 Satz 6: „Die Annahmeerklärung ist vom zuständigen Landesvorstand oder vom Bundesvorstand mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sie auf der Aufnahmeentscheidung eines nicht zuständigen Gebietsverbands beruht oder wenn der Bewerber in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat.“

Schon die Wahl der juristischen Konstruktion einer Parteimitgliedschaft, welche temporär durch eine durch Aufnahmebeschluss als auflösend bedingte Mitgliedschaft vermittelt wird, ist eine verfassungsrechtliche und politische Zumutung aus technokratischem Geiste.  Der alternative Satzungsgeber hat sich da nicht viel dabei gedacht. Könnten die Gebietsverbände der AfD einfach eine Mitgliedschaft durch Widerruf der Annahmeerklärung beenden, dann würde der Sinn und Zweck des Art. 21 GG in seiner Gestalt in § 10 PartG einfach unterlaufen.

 

Das PartG gestattet den Ausschluss nur aus den von ihm zugelassenen Gründen und nur durch die Entscheidung des Schiedsgerichts. Quasi automatische Ausschlüsse wie das Streichen von der Mitgliederliste sind als verkappte Ausschlüsse unzulässig, wenn sie dazu dienen die gesetzlichen Schranken von § 10 IV und V PartG zu umgehen (Karl-Heinz Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, S. 227).

 

Die herrschende Ansicht im Parteienrecht geht davon aus, dass sämtliche – in den meisten Parteien verbreiteten – Selbstausschlussklauseln gegen § 10 PartG verstoßen und unwirksam sind. Die Figur der Austrittsfiktion ist eine Umgehung von § 10 Abs. 2 Satz 2 PartG und als solche unzulässig (so auch Klein, in: Maunz/Dürig GG, Art. 21, 64. Lfg. 2012, Rn 382; Wißmann, in: Kersten/Rixen PartG, § 10, 2009, Rn. 41; Morlok, Kommentar zum PartG, § 10, Rn 10, 14).

 

Alle Formen des Entzugs der Mitgliedschaft aufgrund von Verstößen des Mitglieds gegen mitgliedschaftliche Pflichten müssen daher in § 10 Abs. 4  PartG gebündelt werden. Eine Umgehung ist konstruktiv zu verhindern, indem als „Ausschluss“ jeder Verlust der Parteimitgliedschaft verstanden wird, der nicht auf eine entsprechende Willenserklärung des Mitglieds, dessen Tod oder das Ende der Partei zurück geht (Sebastian Roßner, Parteiausschluss, Parteiordnungsmaßnahmen und innerparteiliche Demokratie, S. 186).

 

Wie der Unterzeichner wurde Kalbitz schon im März 2013 Mitglied der Partei. Die ersten Mitgliederaufnahmen fanden am 10.03.2013 statt. Die Aufnahmen erfolgten in der Regel online und per mail. Die Aufnahme erfolgte formlos und insbesondere gab es überhaupt keine Formulare – Formulare, welche der MdB Kleinwächter just im Fall Kalbitz nicht nur gesehen haben, sondern vielmehr auch noch darauf befindliche Details erinnert haben will. Kleinwächter, der damals noch dem Landesverband Bayern angehört hat!

 

Die aktuellen und oben zitierten Regelungen in § 2 der Bundessatzung sind auf Kalbitz gar nicht anwendbar. Die alte Regelung in § 2 der Bundessatzung vom 14.04.2013 ist auch nicht auf Kalbitz anwendbar, weil der schon um den 10.03.2013 in die AfD eintrat. Selbst wenn man die aktuelle Regelung gelten ließe: zuständig wäre nach § 2 Abs. 6 Satz nur der jeweilige Landesvorstand:

 

„Auflösende Bedingung ist die Feststellung des Verschweigens durch Beschluß des zuständigen Landesvorstands.“

 

Da der Bundesvorstand nicht zuständig war, könnte der brandenburgische Landesvorstand sich der causa annehmen und beschließen, dass die ins Auge gefasste auflösende Bedingung überhaupt nicht eingetreten ist.

 

Gesetzt den Fall, man würde irgendeine der Regelungen für anwendbar halten, dann ergäben sich noch die folgenden Rechtsfragen:

 

Scheitern könnte die gewünschte „Aufhebung“ der Mitgliedschaft an einer abgelaufenen Präklusionsfrist. Eine solche Präklusionsfrist besteht z.B. in § 7 IV b der AfD-Bundessatzung oder gem. § 626 II BGB bei fristlosen Kündigungen im Arbeitsverhältnis. So soll z.B. gem. § 7 IV b der Bundessatzung die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme nur innerhalb von 4 Monaten nach Kenntniserlangung möglich sein. Eine solche Präklusionsfrist dient in erster Linie der Rechtssicherheit. So soll ein Parteimitglied nicht über Jahrzehnte hinweg erpressbar sein, weil gegen ihn Erkenntnisse vorliegen (Verfassungsschutz, dafür auch die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln!), welche eine Ordnungsmaßnahme rechtfertigen würden, da der zuständige Vorstand auf eine für ihn günstige Gelegenheit wartet.

Ein solches Verhalten wäre rechtsmissbräuchlich und die daraus folgende Ordnungsmaßnahme wäre unwirksam. Problematisch ist im vorliegenden Sachverhalt jedoch, dass keine Ordnungsmaßnahme vorliegt, sondern eine Art Nichtigkeitserklärung. Eine solche ist unter den Wortlaut des § 7 IV b der Bundessatzung nicht subsumierbar. In Betracht kommt allerdings eine analoge Anwendung des § 7 IV b. Die Voraussetzungen für eine Analogie sind: Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage. Eine solche planwidrige Regelungslücke liegt vor, da in der Satzung keine solche Präklusionsfrist festgelegt wurde. Eine solche hätte aber festgelegt werden müssen, da man diesen Punkt nicht unbeantwortet lassen kann. Eine jahrelange Nichtahndung von möglichen Verstößen trotz Kenntnis, erzeugt für die betroffene Person und alle anderen Parteimitglieder und Wähler (!) eine rechtliche Ungewissheit, die so nicht tragbar ist, da bei einer Funktionärstätigkeit eine Erpressbarkeit droht.

Vergleichbar ist die Interessenlage, wenn sich die Sachverhalte in wesentlichen Merkmalen gleichen (BGH NJW 2015, 1176). Dies ist vorliegend zu bejahen. Allein die Diskussion des Bundesvorstandes, ob eine Ordnungsmaßnahme in Form eines Parteiausschlussverfahrens, oder eine Nichtigkeitserklärung der Mitgliedschaft (soweit eine solche mit dem Parteienrecht überhaupt vereinbar ist, da § 10 PartG eine abschließende Regelung bzgl. Ordnungsmaßnahmen darstellt) erfolgen soll, erzeugt bereits Indizwirkung für eine solche vergleichbare Interessenlage.

Eine analoge Anwendung ist auch hier unumgänglich, da wie bei einer drohenden Ordnungsmaßnahme ansonsten möglicherweise eine jahrelange Rechtsunsicherheit bestünde. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 7 IV b der Bundessatzung liegen damit vor. Die Anschuldigungen wären damit auch präkludiert, da bereits seit 2014 die ehemalige Mitgliedschaft bei den Republikanern bekannt war und eine HDJ-Mitgliedschaft nicht endgültig nachgewiesen werden konnte. Auch die bloßen Besuche eines HDJ-Lagers sind bereits präkludiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es hinsichtlich der Kenntnis der für den Beginn der Präklusionsfrist maßgebenden Umstände grundsätzlich auf die Person des Anspruchsinhabers und damit des Bundesvorstandes selbst an (BGH-Urteil vom 13.12.2012 – III ZR 298/11 –). Die Beweislast für die Unkenntnis liegt beim Bundesvorstand. Eine solche Nichtkenntnis nachzuweisen wird für den Bundesvorstand nahezu unmöglich werden.

 

Das Parteien- und Satzungsrecht der AfD ist kein gewöhnliches Rechtsgebiet und politisch und juristisch vermintes Gelände. Es ist auf allen Ebenen und bei allen Gerichten mit politischen Entscheidungen und Einflußnahmen zu rechnen. Kalbitz ist gut beraten, sich nicht auf die juristische Aufarbeitung zu verlassen. Sein Fall muss wie der Höckes politisch gelöst werden.

 

Die Mehrheitsverhältnisse sind gar nicht so schlecht. Kalbitz hat nur eine Stimme gefehlt. Wäre Bessin statt Kuhs gewählt worden in Braunschweig… Die Mehrheit beim Beschluss wäre wohl nicht zustande gekommen. Aber das sind ohnehin nur Augenblicksaufnahmen. Der Feind arbeitet ununterbrochen und Meuthen hat immer dann zugeschlagen wenn die Gelegenheit günstig war. Er ist so feige, dass er selbst diesen Augenblick gar nicht bestimmen kann und er könnte ihn alleine auch gar nicht nutzen, weil ihm der Mumm fehlt. Deswegen gehe ich davon aus, dass ihm Strategen und Agenten, etwa der Konrad-Adenauer-Stiftung im Verbund mit nachrichtendienstlichen Quellen, regelmäßig ein Lagebild liefern und auch Empfehlungen abgeben wie er handeln sollte. Im Grunde haben er und andere das ja auch zugegeben in vergleichbaren Fällen. Sie haben ja regelmäßig zugegeben, dass sie noch über weitere Informationen verfügten, die so nicht in der Presse stehen (und da steht ja über interna schon viel). Wozu denn auch unsere Beobachtung? Natürlich um unsere Feinde mit Infos zu versorgen. Höcke, Kalbitz und anderer Funktionäre Telefone werden seit Jahren überwacht und jeder Schritt des Flügels ist schon im Voraus bekannt. Das gibt Meuthen und den anderen Verrätern ein sicheres und wohliges Gefühl der Staatsnähe und ein gutes Gewissen.

 

 

Dubravko Mandic